Bekanntgabe Beförderungsmindestkriterien

Gemäß Ziffer 4 der Beförderungsrichtlinien des StMI vom 15.10.2021 sind die Beamtinnen und Beamte der 2. und 3. QE, bei denen die Beförderungseignung gegeben ist, die aber unter Berücksichtigung der festgesetzten Leistungskriterien nicht befördert werden können, hierüber zu unterrichten. Dazu sollen die aktuellen Mindestkriterien, die eine Beförderung ermöglichen, bekannt gemacht werden. Hierzu teilen wir mit:

  1. Die in eigener Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern durchzuführenden Erstbeförderungen in allen Fachlaufbahnen und fachlichen Schwerpunkten der 1., 2. und 3. Qualifikationsebene im Geschäftsbereich des StMI können nach jetzigem Stand jeweils nach Ablauf der individuellen Mindestwartezeit gem. Ziffer 2.2. i.V.m. Ziffer 3 der Beförderungsrichtlinien des StMI erfolgen.
  2. In der 2. QE des nichttechnischen Verwaltungsdienstes können Beamtinnen und Beamte befördert werden, bei denen die laufbahnrechtlichen sowie die in den o.a. Richtlinien festgelegten weiteren Voraussetzungen vorliegen und die die nachfolgend genannten Kriterien erfüllen:
    a. Beförderungen nach A8: Gesamturteil von mindestens 10 Punkte; bei 10 Punkten mit einer ca. 3-monatigen Zusatzwartezeit nach Ablauf der individuellen Mindestwartezeit
    b. Beförderungen nach A9: Gesamturteil von mindestens 12 Punkte
    c. Beförderungen nach A9+AZ: Gesamturteil von mindestens 12 Punkte und Binnendifferenzierung von mindestens 64 Punkte
  3. Die Beförderungsmindestkriterien für alle weitere Beförderungen im Geschäftsbereich des StMI, deren Umsetzungsmöglichkeit zuständigkeitshalber vom StMI geprüft und den Regierungen mitgeteilt werden, finden Sie im Bayerischen Behördennetz unter Personalwesen/Fortbildung veröffentlicht. Soweit Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter keinen Zugriff auf das Behördennetz haben, z.B. wegen Beurlaubung, können Sie sich bei ihrer Personalstelle bei Bedarf über die Beförderungsvoraussetzungen erkundigen.