Raumordnungsverfahren eingeleitet
Nr. 034 vom 14.06.2021
Ersatzneubau einer Höchstspannungsleitung von Oberbachern nach Ottenhofen
Zur Erhöhung der Übertragungsnetzkapazität in Bayern plant der Stromnetzbetreiber Tennet TSO GmbH auf einer Länge von rund 50 Kilometern den Ersatzneubau einer 380/220 kV-Freileitung vom Umspannwerk Oberbachern (Landkreis Dachau) zum Umspannwerk Ottenhofen (Landkreis Erding). Für dieses Vorhaben hat die Regierung von Oberbayern jetzt das Raumordnungsverfahren eingeleitet.
Um einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb gewährleisten zu können, ist im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) für die Stromtrasse zwischen Oberbachern und Ottenhofen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgelegt. Die neue Freileitung soll weitgehend parallel zur Bestandsleitung verlaufen, die nach Inbetriebnahme des Ersatzneubaus zurückgebaut werden soll. Auf den Gemeindegebieten von Haimhausen (Landkreis Dachau) und Eching (Landkreis Freising) werden die zwei Varianten „Haimhausen Nord“ und „Haimhausen Süd“ zur landesplanerischen Überprüfung vorgelegt, ferner sind in den Gemeinden Finsing und Ottenhofen (Landkreis Erding) die Varianten „St 2580“ und „Finsinger Hölzl“ Gegenstand des Verfahrens.
Im Raumordnungsverfahren wird festgestellt, wie sich das geplante Vorhaben auf die für die Raumordnung wichtigen Aspekte wie beispielsweise Energieversorgung, Natur und Landschaft, Land- und Forstwirtschaft, Wasser sowie Verkehr und Rohstoffwirtschaft auswirkt. Betroffene Kommunen, Fachbehörden, Verbände sowie die Öffentlichkeit können hierzu im Rahmen des Beteiligungsverfahrens bis zum 30. Juli 2021 ihre Stellungnahme abgeben. Die Projektunterlagen liegen in den betroffenen Kommunen nach ortsüblicher Bekanntmachung für einen Monat öffentlich zur Einsicht aus. Sie sind zudem auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern unter der Kategorie „Aktuelle Raumordnungsverfahren“ abrufbar.
Die Regierung von Oberbayern prüft im Raumordnungsverfahren unter Berücksichtigung der eingehenden Stellungnahmen und Äußerungen, ob und unter welchen Maßgaben das Projekt raumverträglich und mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Ergebnis ist die sogenannte landesplanerische Beurteilung. Als fachbehördliches Gutachten zur Raumverträglichkeit hat diese keine unmittelbare genehmigende oder ablehnende rechtliche Wirkung. Eine rechtsverbindliche Entscheidung über das Vorhaben ist einem späteren Planfeststellungsverfahren vorbehalten.