Planverfahren, Planfeststellungen, Genehmigungsverfahren
Was ist ein Planfeststellungsverfahren?
Das Planfeststellungsverfahren ist ein antragsgebundenes, besonders förmlich ausgestaltetes Verwaltungsverfahren, das die Genehmigung bestimmter – in der Regel raumbedeutsamer und im öffentlichen Interesse liegender – Vorhaben zum Gegenstand hat.
Ein Planfeststellungsverfahren ist regelmäßig dann durchzuführen, wenn durch ein konkretes raumbezogenes Vorhaben eine Fülle von öffentlichen und privaten Belangen berührt wird, die sinnvollerweise nur durch ein einziges, bei einer Behörde (Planfeststellungsbehörde) durchgeführtes Verwaltungsverfahren bewältigt werden kann. Im Falle einer positiven Entscheidung endet das Planfeststellungsverfahren mit einer einzigen Gestattung, dem Planfeststellungsbeschluss. Entsprechend dem Umfang und Prüfungsgegenstand des Planfeststellungsverfahrens hat der Planfeststellungsbeschluss eine umfassende Regelung aller öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens, den öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern und den durch das Vorhaben Betroffenen zum Ziel und Gegenstand. Insoweit werden – mit Ausnahme der Baugenehmigung für Hochbauten – alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilt. Man spricht deshalb von einer Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens.
Zum Thema
-
ABLAUF VON STRAßENRECHTLICHEN PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN
Gegenstand von straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren:
Ein Planfeststellungsverfahren ist ein besonders geregeltes Verfahren, das für den Bau oder den Ausbau einer Bundesfernstraße (Bundesautobahn oder Bundesstraße), einer Staatsstraße, einer Kreisstraße oder Gemeindeverbindungsstraße von besonderer Bedeutung vorgeschrieben ist. In diesem Verfahren werden umfassend alle vom Bauvorhaben möglicherweise betroffenen öffentlichen und privaten Belange geprüft und abgewogen, sowie eine Vielzahl von Rechtsfragen gelöst. In vielen Fällen muss auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, die in das Planfeststellungsverfahren integriert wird. Wenn für den Bau oder die Änderung einer Ortsstraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, muss auch für diese ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.Zuständigkeit für die Durchführung straßenrechtlicher Planfeststellungsverfahren:
In Bayern sind die Regierungen zuständig für die Durchführung aller straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren. Sie führen das sog. Anhörungsverfahren durch und stellen den Plan fest, entscheiden also abschließend über den Planfeststellungsantrag.Ablauf des Anhörungsverfahrens:
Nach Eingang des Antrags, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, prüft die Regierung zunächst, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind und ob sie den für die Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlichen Anforderungen genügen. Anschließend hört sie alle betroffenen Kommunen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben berührt ist. Ferner werden die Planunterlagen der Öffentlichkeit vorgestellt und in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Details zur Auslegung werden vorher in der Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht. Private Betroffene und die anerkannten Umweltvereinigungen können während der Auslegungsfrist und der sich daran anschließenden Einwendungsfrist von weiteren zwei Wochen – bei UVP-pflichtigen Verfahren einen weiteren Monat – Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der auslegenden Gemeinde oder bei der Regierung erheben. Die Einwendungen müssen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Regierung oder bei der auslegenden Gemeinde erhoben werden. Die Einwendungen können auch in elektronischer Form erhoben werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Neben der Auslegung der Papierunterlagen stellt die Regierung – teilweise in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vorhabensträger – künftig auf freiwilliger Basis als zusätzlichen Service die Planunterlagen in elektronischer Fassung im Internet zur Verfügung.Nach Ablauf der Einwendungsfrist bittet die Regierung den Vorhabensträger um eine Stellungnahme zu den eingegangenen Schreiben. Anschließend entscheidet sie bei Bauvorhaben an Bundesfernstraßen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird oder ob darauf verzichtet werden kann. Bei Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die wesentliche Änderung von Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen und ggf. Ortsstraßen muss in der Regel ein Erörterungstermin durchgeführt werden, außer wenn keine Einwendungen erhoben wurden. Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, lädt die Regierung die Träger öffentlicher Belange und die Einwender zu dem Termin. Das kann auch über eine öffentliche Bekanntmachung geschehen, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen an private Betroffene erforderlich sind. Der Erörterungstermin wird ergänzend auch ortsüblich bekannt gemacht. Zweck des Erörterungstermins ist es, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Vorhabensträger, den Behörden, den Betroffenen und den Einwendern zu erörtern und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.
Ergibt sich im Anhörungsverfahren die Notwendigkeit den Plan zu ändern, sind neu oder stärker Betroffene darüber zu informieren. Sie erhalten Gelegenheit, dagegen wiederum Einwendungen zu erheben. Bei erheblichen Änderungen kann auch eine erneute Auslegung der Planunterlagen erforderlich sein. Auch Träger öffentlicher Belange, die von den Änderungen betroffen sind, werden noch einmal angehört. Das Änderungsverfahren kann vor oder nach dem Erörterungstermin durchgeführt werden, in geeigneten Fällen kann auch ein weiterer Erörterungstermin zu den Stellungnahmen und Einwendungen sinnvoll sein.
Abschluss des Planfeststellungsverfahrens:
Sobald das Entscheidungsmaterial vollständig ist, erlässt die Regierung bei positiver Beurteilung den Planfeststellungsbeschluss. Dieser hat Konzentrationswirkung, d.h. er ersetzt nahezu alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen. Außerdem hat er die sog. „enteignungsrechtliche Vorwirkung“, bindet also auch die Enteignungsbehörde in einem evtl. nachfolgenden Besitzeinweisungs- oder Enteignungsverfahren.Der Planfeststellungsbeschluss wird den Einwendern, über deren Einwendungen entschieden wurde, bei Staatsstraßen, Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen auch den bekannten Betroffenen zugestellt. Auch hier kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind. Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen werden darüber hinaus in den beteiligten Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht.
Ab der jeweiligen Bekanntmachung beginnt eine einmonatige Klagefrist.
-
Wann wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt?
Im Luftverkehrsrecht bestimmt § 8 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), dass Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nur angelegt und bestehende nur geändert werden dürfen, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 1.500 m oder mehr ist als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.Wer ist in Bayern zuständige Behörde für die Durchführung des luftrechtlichen Planfeststellungsverfahrens?
Die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben die zuständige Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde. Dies ergibt sich aus § 10 LuftVG, Art. 9 des Gesetzes über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) und § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk).Wie läuft ein luftrechtliches Planfeststellungsverfahren ab?
Der Verfahrensablauf richtet sich nach den Vorgaben der Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Das Planfeststellungsverfahren kann grob unterteilt werden in das Anhörungsverfahren, die Erörterungs- und die abschließende Entscheidungsphase.Es beginnt mit der Einreichung des Antrags auf Planfeststellung durch den Vorhabensträger bei der für die Planfeststellung und Anhörung zuständigen Behörde. Diese leitet nach Prüfung der Vollständigkeit des eingereichten Plans (Erläuterungen und Zeichnungen) das Anhörungsverfahren ein.
Behördenbeteiligung:
Die für Anhörung und Planfeststellung zuständige Behörde fordert weitere Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf.Öffentlichkeitsbeteiligung:
Möglichst zeitgleich veranlasst sie, dass der Antrag und die Planunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, für einen Monat zur Einsicht ausgelegt werden. Jedermann hat dann während der von den Gemeinden genannten Öffnungszeiten die Möglichkeit, die Unterlagen einzusehen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis maximal zwei Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Regierung von Oberbayern bzw. bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Einwendungen, die bei den Auslegungsgemeinden eingehen, werden anschließend der Regierung von Oberbayern übersandt.Erörterungstermin(e):
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die für die Anhörung und Planfeststellung zuständige Behörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Vorhabensträger, den zu beteiligenden Behörden, den Betroffenen, sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Zu diesem Zweck werden nichtöffentliche Erörterungstermine durchgeführt. Je nach Verfahrensumfang und der Zahl der erforderlichen Termine kann sich diese Erörterungsphase über mehrere Monate erstrecken. Nach den Erörterungsterminen verfügt die Behörde über einen umfassenden Sachstand, insbesondere auch über alle Argumente und Aspekte, die gegen das beantragte Vorhaben sprechen. Auf dieser Basis wird dann abschließend über den Antrag entschieden.Welche Rechtsmittel kann man gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss einlegen?
Gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit ist bereits in erster Instanz ein Oberverwaltungsgericht zuständig. Revisionsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht.
-
U-Bahn und Straßenbahn
Genehmigungen und Planfeststellungen (mit SG 31.2)Schienenverkehr, spurgeführter Verkehr und Bergbahnen
Planfeststellungen nach § 18 AEG
-
Deponien
Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Zuständige Behörde für den Regierungsbezirk Oberbayern im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern (Art. 29 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
LärmaktionsplanungLärmaktionsplanung für den Großflughafen München
Der Lärmaktionsplan für den Großflughafen München wurde am 27.12.2021 im Oberbayerischen Amtsblatt, Ausgabe Nr. 31 bekanntgegeben. Zudem erfolgte eine Pressemitteilung durch die Regierung von Oberbayern.Lärmaktionspläne werden nach § 47d Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
Im Februar 2023 wurden durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 für den Flughafen München im Rahmen der vierten Runde der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) veröffentlicht.
Aus diesem Anlass erfolgte 2023 eine Überprüfung des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München vom Dezember 2021.
Die Überprüfung gemäß § 47d Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München vom Dezember 2021 durch die Regierung von Oberbayern hat ergeben, dass eine Überarbeitung auf Grundlage der Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 nicht erforderlich ist.
Der Lärmaktionsplan der Regierung von Oberbayern für den Großflughafen München vom Dezember 2021 gilt damit fort.Der Überprüfungsbericht vom Juli 2023 und die getroffene Entscheidung wurden am 07.07.2023 im Oberbayerischen Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18 bekanntgegeben.
- Weitere Informationen (Internetseite zur Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München)
Was sind die Rechtsgrundlagen der Lärmaktionsplanung?
Mit der Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25.06.2002 (Richtlinie 2002/49/EG) wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Lärmbelastung der Bevölkerung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrswegen und im Bereich großer Flughäfen zu erfassen und bei problematischen Lärmsituationen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit Lärmaktionspläne gegen die Lärmbelastung aufzustellen.Die Umsetzung der EG-Richtlinie in nationales Recht erfolgte im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im „Sechsten Teil – Lärmminderungsplanung (§§ 47a - 47f)“.
Nach § 47c BImSchG sind für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr und für Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr Lärmkarten zu erstellen. Einzelheiten der Kartierung regelt die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV).
Was sind die Ziele und Aufgaben der Lärmaktionsplanung?
Auf Grundlage der so erstellten Lärmkarten sind bei problematischen Lärmsituationen nach § 47d BImSchG für Ballungsräume sowie für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken und der Großflughäfen, Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. In den Lärmaktionsplänen werden mit Beteiligung der Öffentlichkeit technische oder planerische Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschsituation festgelegt. Dabei sollen im Rahmen der vorhandenen rechtlichen Regelungen und der verfügbaren Finanzierungsprogramme verschiedene kurz-, mittel- oder auch langfristig wirksame Maßnahmen kombiniert werden.Sowohl bei der Erstellung der Lärmkarten als auch bei der Aufstellung der Aktionspläne sah die Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) zunächst eine zweistufige Vorgehensweise (Stufe 1: 2007/2008 und Stufe 2: 2012/2013) vor. Seit 2012 bzw. 2013 sind die Lärmkarten und Aktionspläne dann in einem fünfjährigen Turnus zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 wurde die Umgebungslärmrichtlinie dahingehend geändert, dass die Überprüfungen und Überarbeitungen, die im Jahr 2023 stattfinden sollten, verschoben wurden und nun bis spätestens 18.07.2024 stattfinden müssen.
Was ist der Rechtscharakter eines Lärmaktionsplans?
Nach § 47d Abs. 6 i. V. m. § 47 Abs. 6 BImSchG sind die Maßnahmen, die in Lärmaktionsplänen festgelegt werden, durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Behörden nach dem BImSchG oder anderen Rechtsvorschriften zu beachten bzw. durchzusetzen. Der allein an Bundes- und Landesbehörden, Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden gerichtete Plan bindet diese.Lärmaktionspläne der Regierungen bedurften bis zum Inkrafttreten des geänderten BayImSchG vom 10.12.2019 am 01.01.2020 des Einvernehmens, also der Zustimmung, der betroffenen Gemeinden. Wenn eine Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigerte, handelte es sich nicht um einen verbindlichen bzw. wirksamen Lärmaktionsplan, sondern nur um eine „Lärmaktionsplanung“ mit unverbindlichem Charakter.
Seit Inkrafttreten des geänderten BayImSchG vom 10.12.2019 am 01.01.2020 werden nach Art. 4 Satz 3 BayImSchG Lärmaktionspläne der Regierungen im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden, also bei Vorliegen sachlicher Gründe ausnahmsweise auch ohne deren Zustimmung, erstellt. Gemäß Art. 4 Satz 2 BayImSchG bedürfen Lärmaktionspläne der Gemeinden des Einvernehmens der Regierung.
Auch wenn gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen zudem die Öffentlichkeit zu beteiligen und zu unterrichten ist, entwickelt der Plan keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten gegenüber den Bürgern.
Der Lärmaktionsplan ersetzt keine bestehenden Rechtsgrundlagen oder Verwaltungsverfahren für die Realisierung der Maßnahmen. Ebenso wenig schafft er neue Zuständigkeiten.
Welche Zuständigkeiten gibt es in Bayern?
Die Zuständigkeiten für die Erstellung der Lärmkarten und die Aufstellung der Lärmaktionspläne sind im § 47e BImSchG sowie in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 BayImSchG geregelt.Aufgabe Zuständigkeit Erstellung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes Eisenbahn-Bundesamt Erstellung der übrigen Lärmkarten Landesamt für Umwelt Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes)* Seit dem 1. Januar 2021: Regierung von Oberfranken (nur auf Antrag bei der Regierung von Oberfranken: Gemeinden für nicht gemeindeübergreifende Fälle**) Aufstellung eines Lärmaktionsplans für einen Großflughafen*** Regierungen Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Ballungsräume**** Gemeinden Aufstellung eines Lärmaktionsplans für Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Seit dem 1. Januar 2015: Eisenbahn-Bundesamt für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans *Hinweis:
Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr, die keine Haupteisenbahnstrecken des Bundes sind, werden in Oberbayern nicht betrieben.
**Hinweis:
Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans für Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes) für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen (Art. 2 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1 BayImSchG).
***Hinweis:
Gemäß der Begriffsbestimmung in § 47b Nr. 5 BImSchG ist ein „Großflughafen“ ein Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr, wobei mit „Bewegung“ der Start oder die Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen. In Oberbayern trifft dies lediglich auf den Flughafen München zu. Zuständig für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans für den Großflughafen München ist die Regierung von Oberbayern.
****Hinweis:
Gemäß der Begriffsbestimmung in § 47b Nr. 2 BImSchG ist ein „Ballungsraum“ ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer. In Oberbayern trifft dies auf die Stadt Ingolstadt und die Landeshauptstadt München zu.Die Lärmkarten, die Grundlage der Lärmaktionspläne sind, können im Internet unter folgenden Adressen eingesehen werden:
Lärmkartierung des Eisenbahn-Bundesamtes
Lärmkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt
Welche Lärmaktionspläne und Lärmaktionsplanungen im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern existieren bereits?
Stufe 1
Die Regierung von Oberbayern war während der Stufe 1 noch zuständig für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen an Haupteisenbahnstrecken und erstellte unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der jeweiligen Gemeinden sowie des Eisenbahn-Bundesamtes für 21 Gemeinden Lärmaktionspläne bzw. Lärmaktionsplanungen. Für weitere 30 Gemeinden ergab die Überprüfung, dass kein Planerfordernis bestand.Stufe 2
Während der Stufe 2 wurden von der Regierung von Oberbayern im Rahmen der damaligen Zuständigkeit unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der jeweiligen Gemeinden sowie der Autobahndirektion Südbayern 11 Lärmaktionspläne bzw. Lärmaktionsplanungen für Orte im Einwirkungsbereich von Bundesautobahnen erstellt. Für weitere 8 Gemeinden ergab die Überprüfung, dass kein Planerfordernis bestand.3. Runde
Für die 3. Runde der Lärmminderungsplanung führte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) für alle kartierten Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47b BImSchG außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen in Ballungsräumen eine zentrale Lärmaktionsplanung für Bayern durch.Die Bekanntmachung des StMUV zur Veröffentlichung der „zentralen Lärmaktionsplanung Bayern“ für Hauptverkehrsstraßen nach Umgebungslärmrichtlinie vom 30. April 2020 erfolgte am 13. Mai 2020 im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl. 2020 Nr. 267).
Die Lärmaktionsplanung, die die dritte Runde der Lärmminderungsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen in Bayern abschließt, ist auf der Internetseite Umgebungslärm Bayern veröffentlicht.
Der Lärmaktionsplan für den Großflughafen München wurde am 27.12.2021 im Oberbayerischen Amtsblatt, Ausgabe Nr. 31 bekanntgegeben.
4. Runde
Im Rahmen der 4. Runde der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) erfolgte durch die Regierung von Oberbayern eine Überprüfung gemäß § 47d Abs. 5 BImSchG des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München vom Dezember 2021. Die Überprüfung hat ergeben, dass eine Überarbeitung nicht erforderlich ist. Der Lärmaktionsplan der Regierung von Oberbayern für den Großflughafen München vom Dezember 2021 gilt damit fort.Über die nachfolgenden Links gelangen Sie zu den abgeschlossenen Lärmaktionsplänen und Lärmaktionsplanungen der Regierung von Oberbayern sowie den Überprüfungen mit dem Ergebnis „kein Planerfordernis“. Des Weiteren sind dort Informationen zur zentralen Lärmaktionsplanung der Runde 3, die vom StMUV durchgeführt wurde, sowie zum geltenden Lärmaktionsplan für den Großflughafen München und dessen Überprüfungenthalten.
Abgeschlossene Lärmaktionspläne
Welche Lärmaktionspläne werden derzeit durch die Regierung von Oberbayern erstellt, überprüft oder überarbeitet?
Derzeit werden durch die Regierung von Oberbayern keine Lärmaktionspläne erstellt, überprüft oder überarbeitet.Welche weiteren Lärmaktionsplanungen sind im Regierungsbezirk Oberbayern durchzuführen?
Zentraler Lärmaktionsplan nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes)
Seit dem 01.01.2021 ist die Regierung von Oberfranken zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. Dieser zentrale Lärmaktionsplan erstreckt sich auch auf den Regierungsbezirk Oberbayern.
Internetportal der Regierung von Oberfranken zum Umgebungslärm in BayernLärmaktionspläne der Ballungsräume
Die Städte Ingolstadt und München sind für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen für ihr Stadtgebiet zuständig, da es sich bei diesen Städten um „Ballungsräume“ gemäß der Begriffsbestimmung in § 47b Nr. 2 BImSchG handelt. „Ballungsräume“ werden von der zentralen Lärmaktionsplanung der Regierung von Oberfranken nicht erfasst.
Informationen zu ihren Lärmaktionsplänen veröffentlichen die Städte Ingolstadt und München in eigener Zuständigkeit.Lärmaktionspläne von Gemeinden
Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen (siehe Art. 2 Abs. 3 BayImSchG). In den Lärmaktionsplänen der Gemeinden kann dann ggf. spezifischer auf die Lärmprobleme vor Ort eingegangen werden, als dies in einem bayernweiten Lärmaktionsplan möglich sein wird.
Gemeinden, die bereits einen Lärmaktionsplan aufgestellt haben oder derzeit eine Lärmaktionsplanung oder eine Überprüfung eines Lärmaktionsplans durchführen, veröffentlichen Informationen hierzu in eigener Zuständigkeit.Bundesweiter Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit
Seit dem 01.01.2015 ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Der bundesweite Lärmaktionsplan des Eisenbahn-Bundesamtes umfasst auch den Regierungsbezirk Oberbayern.
Informationen des Eisenbahn-Bundesamtes zur LärmaktionsplanungWeitere Informationen
Internetportal der Regierung von Oberfranken zum Umgebungslärm in Bayern
Informationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur Umgebungslärmrichtlinie
Informationen des Eisenbahn-Bundesamtes zur Lärmaktionsplanung
Kontakt: laermaktionsplanung@reg-ob.bayern.de
LuftreinhalteplanungHinweis
Seit dem 01.06.2021 sind kreisfreie Gemeinden für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt. Dies betrifft in Oberbayern die Stadt Ingolstadt und die Landeshauptstadt München.
Für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.000 und darunter verbleibt die Zuständigkeit für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen bei den Regierungen.Was ist die Aufgabe der Luftreinhalteplanung?
Nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz haben die zuständigen Behörden bei Überschreitung bzw. der Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Luftreinhaltepläne zu erstellen mit dem Ziel, die Einhaltung dieser Werte zu gewährleisten. Luftreinhaltepläne haben die Aufgabe, die lufthygienische Situation zu analysieren, alle in Betracht kommenden Schadstoffminderungsmaßnahmen zu prüfen und diejenigen zu bestimmen, die verwirklichbar sind, sowie die Anstrengungen der öffentlichen Verwaltung zur Verbesserung der lufthygienischen Situation in diesem Gebiet zu organisieren. Sie binden die beteiligten Verwaltungsbereiche und erzielen Außenwirkung nur durch behördliche Einzelmaßnahmen auf der Grundlage entsprechender fachgesetzlicher Eingriffsregelungen. Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs können hierbei nur im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenbau- bzw. Straßenverkehrsbehörde festgesetzt werden. Der Luftreinhalteplan ersetzt keine bestehenden Rechtsgrundlagen oder Verwaltungsverfahren für die Realisierung der Maßnahmen. Ebenso wenig schafft er neue Zuständigkeiten.Welche Zuständigkeiten gibt es in der Luftreinhalteplanung in Bayern?
Aufgabe Zuständigkeit Beurteilung der Luftqualität Bayerisches Landesamt für Umwelt Aufstellung und Erlass des Luftreinhalteplans bzw. der Fortschreibungen (für den Regierungsbezirk Oberbayern) Bis 31.08.2016: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Bis 31.05.2021: Regierung von Oberbayern
Seit 01.06.2021:- Stadt Ingolstdt
- Landeshauptstadt München
- Für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100.000 und darunter Regierung von Oberbayern
Erarbeitung eines Entwurfs des Luftreinhalteplans oder einer Fortschreibung (für den Regierungsbezirk Oberbayern) Stadt Ingolstadt
Landeshauptstadt München
Regierung von Oberbayern (SG 50) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommunen mit einer Einwohnerzahl unter 100.000Umsetzung der lokalen Maßnahmen eines Luftreinhalteplans bzw. der Fortschreibungen Die für die Umsetzung der lokalen Maßnahmen zuständigen Stellen sind in den jeweiligen Luftreinhalteplänen bzw. deren Fortschreibungen genannt. Angelegenheiten zur Verbesserung der Luftqualität auf Bundesebene Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Erfolge und weitere Ziele der Luftreinhalteplanung in Oberbayern:
In ganz Bayern ist die Luftschadstoffbelastung durch Feinstaub (PM10) in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Seit dem Jahr 2012 werden in Oberbayern flächendeckend die Grenzwerte der 39. BImSchV für Feinstaub (PM10) eingehalten.Bei Stickstoffdioxid (NO2) kommt es nur an einer oberbayerischen Luftmessstation des vom Bayerischen Landesamt für Umwelt betriebenen Lufthygienischen Landesüberwachungssystems Bayern (LÜB) zu Überschreitungen des in der 39. BImSchV festgelegten Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwerts (Messstation München, Landshuter Allee). Für die Luftreinhalteplanung in München ist seit dem 01.06.2021 die Landeshauptstadt München zuständig.
Zusätzlich zu dem für eine Stadt spezifischen Luftreinhalteplan und seinen Fortschreibungen ist zur Verbesserung der Luftqualität ein Bündel an Maßnahmen auf allen Ebenen (EU, Bund, Länder, Städte) erforderlich. Außerdem kann jeder Einzelne durch sein Verhalten wie Nutzung ÖPNV sowie emissionsarmer Fahrzeuge zur Reduktion der Luftbelastung beitragen.
Die zulässige Anzahl von 18 Überschreitungen des in der 39. BImSchV festgelegten Stickstoffdioxid-Stundenmittelgrenzwertes wird seit dem Jahr 2016 an allen oberbayerischen Luftmessstationen eingehalten.Durch Klicken auf einen der untenstehenden Links kommen Sie zu Seiten mit Informationen zum Luftreinhalte-/Aktionsplan der jeweiligen Stadt/Kommune.
Luftreinhalte-/Aktionsplan Burghausen
Luftreinhalte-/Aktionsplan Ingolstadt (Hinweis: Seit dem 01.06.2021 ist die Stadt Ingolstadt für die Luftreinhalteplanung zuständig.)
Luftreinhalte-/Aktionsplan München (Hinweis: Seit dem 01.06.2021 ist die Landeshauptstadt München für die Luftreinhalteplanung zuständig.)
Luftreinhalteplan Inntalautobahn – Steckenabschnitt Oberaudorf
Kontakt: luftreinhalteplanung@reg-ob.bayern.de
Weitere Informationen
Luftreinhaltung (Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz)
RohrleitungsanlagenDie Regierung von Oberbayern ist bayernweit zuständig für die Genehmigung von Rohrleitungsanlagen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. den Nrn. 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 zum UVPG, insb. für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (z.B. Ölpipelines), sowie für Rohrleitungsanlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern ist, dass die Rohrleitungsanlage jeweils das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, ansonsten ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen).
Besteht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Rohrleitungsanlage eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Andernfalls bedarf das Vorhaben grundsätzlich einer Plangenehmigung, soweit keine Fälle von unwesentlicher Bedeutung vorliegen.