Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Hochwasserschutz
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Planfeststellung nach Art. 43 Abs. 2 BayWG, i. V. m. § 68 Abs. 1 WHG, § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 72 ff BayVwVfG
Gesteuerter Flutpolder Riedensheim 10.01.2014 Planfeststellungsbeschluss Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 WHG
Vorhaben:
Hochwasserrückhaltebecken FeldollingVorhabenträger: Hochwasserrückhaltebecken Feldolling Ausliegende Unterlagen:
19.12.2014 Planfeststellungsbeschluss
PlanunterlagenInternetseite des WWA Rosenheim: Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren Vorhaben:
Hochwasserrückhaltebecken Feldolling
1. Tektur, Ergänzende ArtenschutzmaßnahmenVorhabenträger: Wasserwirtschaftsamt Rosenheim Auslegende Gemeinden: Gemeinde Feldkirchen-Westerham, Markt Brückmühl Auslegungsfrist: 31.10.–30.11.2016 Einwendungsfrist: 31.10.–14.12.2016 Ausliegende Unterlagen:
22.12.2017 Ergänzender Planfeststellungsbeschluss
PlanunterlagenInternetseite des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim: Planunterlagen Ergänzendes Planfeststellungsverfahren
Deponien
Immissionsschutz
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Einsatz von Tierfett als Brennstoff in der Dampfkessel-Feuerungsanlage der
Tierkörperbeseitigungsanstalt in Waldkraiburg, Ortsteil St. Erasmus09.08.2016 Anpassungsbescheid Immissionsschutzrecht;
Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung des Biomasseheizkraftwerkes Altenstadt der Heizkraftwerk Altenstadt GmbH & Co. KG, Triebstraße 90, 86972 Altenstadt auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1962, 1963 und1964/1 der Gemarkung Altenstadt, insbesondere durch die Erweiterung der bestehenden Brennstoffpalette um Ersatzbrennstoffe20.01.2022 Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG
23.03.2021 Zulassungsbescheid nach § 8a BImSchGGenehmigungsverfahren für ein Kraftwerksprojekt der OMV Kraftwerk Haiming GmbH Die Regierung von Oberbayern hat der OMV Kraftwerk Haiming GmbH mit Bescheid vom 14.12.2010 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb eines Kraftwerkes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1486 MW für den Einsatz von Erdgas auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1/13, 1/15 und 1/32 der Gemarkung Daxenthaler Forst, Unteres Soldatenmais 4, 84533 Haiming erteilt. In diesem Bescheid wurden ferner die gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnisse nach den §§ 8, 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Einleitung von Abschlämmwasser aus dem Kühlkreislauf (Kühlwasser) und von Abwasser aus dem Filterspülbecken der Wasseraufbereitung in den Alzkanal sowie für die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser von Dach- und Verkehrsflächen auf dem Betriebsgelände erteilt. 14.12.2010 Genehmigungsbescheid
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Luftreinhalteplan Burghausen 07.03.2008 Bekanntmachung
27.02.2008 Luftreinhalte-/Aktionsplan
VerfahrensablaufLuftreinhalteplan Ingolstadt Seit dem 01.06.2021 ist die Stadt Ingolstadt für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständig.21.12.2007 Bekanntmachung
13.12.2007 Luftreinhalte-/Aktionsplan
VerfahrensablaufLuftreinhalteplan Inntalautobahn – Streckenabschnitt Oberaudorf 20.01.2012 Bekanntmachung
17.01.2012 Luftreinhalte-/Aktionsplan
VerfahrensablaufLuftreinhalteplan München Seit dem 01.06.2021 ist die Landeshauptstadt München für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständig.Sept. 2004 Luftreinhalteplan München
1. Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans München Jan. 2008 Änderung der Schilderstandorte
19.10.2007 Bekanntmachung
Okt. 2007 1. Fortschreibung
Verfahrensablauf2. Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans München 21.08.2008 Bekanntmachung
Aug. 2008 2. Fortschreibung
Verfahrensablauf3. Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans München 12.04.2012 Bekanntmachung
April 2012 3. Fortschreibung
Verfahrensablauf4. Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans München 05.09.2012 Bekanntmachung
Sept. 2010 4. Fortschreibung
Verfahrensablauf
Anlage zum Luftreinhalteplan - Wirkungsanalyse5. Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans München 20.05.2014 Bekanntmachung
Mai 2014 5. Fortschreibung
Verfahrensablauf
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 36. Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans München 08.12.2015 Bekanntmachung
Dez. 2015 6. Fortschreibung
Verfahrensablauf
Anlage 1
Anlage 27. Fortschreibung des Luftreinhalte-/Aktionsplans München 31.10.2019 Bekanntmachung
Okt. 2019 7. Fortschreibung
Verfahrensablauf
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3Addendum Ergänzende Information zum Luftreinhalteplan München Weiterführender Link Luftreinhalteplanung – Landeshauptstadt München Weitere Informationen
Luftreinhalteplanung: Aufgabe und Zuständigkeiten
Zur Luftreinhaltung in Bayern:
https://www.lfu.bayern.de/luft/index.htm
https://www.stmuv.bayern.de/themen/luftreinhaltung/index.htmZur Luftqualität in Deutschland:
https://www.umweltbundesamt.de/daten/luftDatenschutz
Immissionsschutz / Lärmaktionsplanung
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Für die Gemeinden Althegnenberg, Baar-Ebenhausen, Dachau, Freilassing, Gröbenzell, Haar, Hattenhofen, Hettenshausen, Ilmmünster, Ingolstadt, Karlsfeld, Maisach, Mammendorf, Manching, Markt Schwaben, Olching, Petershausen, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Raubling, Reichertshausen, Reichertshofen, Rohrbach, Röhrmoos, Rosenheim, Starnberg, Surberg, Traunstein, Vaterstetten, Vierkirchen und Zorneding ergab die Prüfung gemäß den „Hinweisen zur Lärmaktionsplanung in Bayern“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) [jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)] vom 07.07.2008, dass kein Planerfordernis bestand.
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Lärmaktionsplan Bundesautobahnen – Landeshauptstadt München Bekanntmachung Lärmaktionsplan Anhang A1 Anhang A2 Anhang A3 Anhang A4 Anhang A5 Anhang A6 Anhang A7 Anhang A8 Lärmaktionsplan - Gesamtdokument
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Für die Gemeinden Bad-Feilnbach, Feldkirchen, Flintsbach a. Inn, Haimhausen, Ingolstadt, Oberaudorf, Rohrdorf und Unterschleißheim ergab die Prüfung gemäß den „Hinweisen zur Lärmaktionsplanung in Bayern“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) [jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)] vom 31.07.2012, dass kein Planerfordernis bestand.
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Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) führte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) für die 3. Runde der Lärmminderungsplanung für alle kartierten Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47b BImSchG außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen in Ballungsräumen eine zentrale Lärmaktionsplanung für Bayern durch.
Die Bekanntmachung des StMUV zur Veröffentlichung der „zentralen Lärmaktionsplanung Bayern“ für Hauptverkehrsstraßen nach Umgebungslärmrichtlinie vom 30. April 2020 erfolgte am 13. Mai 2020 im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl. 2020 Nr. 267).
Die Lärmaktionsplanung, die die dritte Runde der Lärmminderungsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen in Bayern abschließt, ist auf der Internetseite Umgebungslärm Bayern veröffentlicht.
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Lärmaktionsplan Großflughafen München, Dezember 2021 (Runde 3)
Bekanntmachung
Lärmaktionsplan
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Lärmaktionsplan – Gesamtdokument
Überprüfungsbericht, Juli 2023 (Runde 4)Bekanntmachung
Überprüfungsbericht
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Überprüfungsbericht – GesamtdokumentErgebnis der Überprüfung
Die Überprüfung gemäß § 47d Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) des Lärmaktionsplans für den Großflughafen München vom Dezember 2021 durch die Regierung von Oberbayern hat ergeben, dass eine Überarbeitung auf Grundlage der Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 nicht erforderlich ist.
Der Lärmaktionsplan der Regierung von Oberbayern für den Großflughafen München vom Dezember 2021 gilt damit fort.
Rohrleitungsanlagen
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Die Regierung von Oberbayern ist bayernweit zuständig für die Genehmigung von Rohrleitungsanlagen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. den Nrn. 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 zum UVPG, insb. für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (z.B. Ölpipelines), sowie für Rohrleitungsanlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern ist, dass die Rohrleitungsanlage jeweils das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, ansonsten ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen).
Besteht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Rohrleitungsanlage eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Andernfalls bedarf das Vorhaben grundsätzlich einer Plangenehmigung, soweit keine Fälle von unwesentlicher Bedeutung vorliegen.
Planfeststellungsbeschluss für den unbefristeten Betrieb der Mitteleuropäischen Rohölleitung (MERO) von Vohburg a.d. Donau nach Waidhaus (bayerischer Streckenabschnitt) 24.11.2014 Planfeststellungsbeschluss Planfeststellungsbeschluss für den unbefristeten Betrieb der Produktenfernleitung Leipheim-Landsberg und den befristeten Betrieb des Teilstücks Landsberg-Unterpfaffenhofen 20.12.2007 Planfeststellungsbeschluss Planfeststellungsbeschluss für den unbefristeten Betrieb des bayer. Teils der Produktenfernleitung Aalen-Neuburg 20.12.2007 Planfeststellungsbeschluss Planfeststellungsbeschluss für den unbefristeten Betrieb der Mineralölfernleitung Triest-Ingolstadt (TAL-IG) 19.12.2007 Planfeststellungsbeschluss Planfeststellungsbeschluss für den unbefristeten Betrieb der Mineralölfernleitungen der OMV Deutschland GmbH 14.12.2007 Planfeststellungsbeschluss Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer Ethylen-Pipeline durch die Ethylen-Pipeline Süd GmbH & Co. KG (EPS) 10.09.2007 Planfeststellungsbeschluss Planfeststellungsbeschluss für den unbefristeten Betrieb der Mineralölfernleitung Ingolstadt-Karlsruhe (TAL-OR) 27.11.2005 Planfeststellungsbeschluss