Erreichbarkeit und Kontakt

Gerne können Sie per Telefon, E-Mail oder Post Kontakt mit uns aufnehmen.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, unser Sicheres Kontaktformular zu nutzen. Hierbei handelt es sich um eine online-basierte und gesicherte Anfragemöglichkeit.

Postanschrift

Regierung von Oberbayern
80534 München

Telefon +49 89 2176-0
Telefax +49 89 2176-2914

E-Mail-Adresse:

An diese E-Mail-Adresse können auch E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur gerichtet werden.

Wenn Sie eine verschlüsselte Übermittlung zu Ihrem E-Mail-Provider sicherstellen, erfolgt die weitergehende Übermittlung grundsätzlich transportverschlüsselt, da alle Provider die Verpflichtung haben, E-Mails durchgehend transportverschlüsselt zu übertragen und die staatlichen Einrichtungen verpflichtet sind, E-Mails transportverschlüsselt abzurufen.

Für größere Datenmengen und einen regelmäßigen Austausch bietet sich ggf. auch eine sichere Übertragung über den Clouddienst SecureBox an. Kommen Sie hierzu auf uns zunächst per E-Mail zu, damit wir einen entsprechenden Zugang für Sie einrichten können.

Für die Nutzung eines verschlüsselten bzw. authentisierten Übertragungsweges können Sie das Sichere Kontaktformular aus dem Bayerischen Portalverbund (Authentisierung mit Ihrer Bayern-ID) verwenden.

BayernPortal – Sicheres Kontaktformular

Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!
Hinweis: Zur Nutzung des sicheren Kontaktformulars ist eine Authentifizierung mit der Bayern-ID notwendig. Weitere Informationen zur Bayern-ID sind unter https://bayernid.freistaat.bayern/ verfügbar.

Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr

Nach dem BayDiG besteht für jede Bürgerin und jeden Bürger das Recht, elektronisch mit bayerischen Behörden zu kommunizieren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayDiG). Dementsprechend ist grundsätzlich jede Behörde verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form bzw. für schriftformersetzende Kommunikation zu eröffnen (Art. 19 BayDiG).

Für die schriftformersetzende Kommunikation (z.B. die Einlegung von Widersprüchen) gilt, dass übermittelte Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der eIDAS-VO (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014) versehen sein müssen, um dieselbe rechtliche Verbindlichkeit wie ein unterschriebenes Papierdokument zu erlangen.

Dafür muss eine Signatureinrichtung für qualifizierte elektronische Signaturen (Signaturkarte und Kartenleser) verwendet werden. Die Signaturkarte (Smartcard) wird von verschiedenen Zertifizierungsdienstanbietern (ZDA, auch Trustcenter genannt) herausgegeben. Weitergehende Informationen über die qualifizierte elektronische Signatur und deren Anbieter finden Sie bei der Bundesnetzagentur.