Bergamt Südbayern
Bergaufsicht für Oberbayern, Niederbayern, Schwaben
Der Bergbau und alle mit einem Bergbaubetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten, Einrichtungen und Anlagen unterliegen einer staatlichen Aufsicht, der Bergaufsicht.
Die Bergbehörden im Freistaat Bayern sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie sowie die beiden, den Regierungen von Oberfranken und Oberbayern eingegliederten, Bergämter.
Das Bergamt Südbayern ist örtlich zuständig für die drei Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.
Es versteht sich als Servicebehörde für Bürger und Unternehmen auf den Gebieten Sicherheit (Arbeitsschutz) und Umweltschutz.
Die grundsätzlichen Aufgaben des Bergamtes sind
- Gewährleistung der Betriebssicherheit und der Arbeitssicherheit in den Bergbaubetrieben
- Abwendung von Gefährdungen der Allgemeinheit aus diesen Betrieben
- Sicherung der Rohstoffversorgung
- Gefahrenerkundung bzw. -abwehr im Bereich des Altbergbaus
Zum Thema
Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL)
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Überwachungsprogramm und Überwachungsberichte für unter Bergaufsicht stehende Industrieanlagen gemäß § 52a BImSchG
Das Überwachungsprogramm für IE-Anlagen, die sich unter Aufsicht des Bergamtes Südbayern befinden, wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Oberbayern, der Regierung von Niederbayern und der Regierung von Schwaben entwickelt. Nähere Informationen zu den Überwachungsplänen der Regierungen entnehmen Sie bitte den einschlägigen Seiten, die Sie über die untenstehende Linkliste erreichen können.Derzeit befinden sich keine nach IE-RL überwachungsbedürftigen Anlagen im Regierungsbezirk Niederbayern und Schwaben. Im Regierungsbezirk Oberbayern unterliegen zwei IE-Anlagen der Bergaufsicht (siehe Anlage 1 zum Überwachungsprogramm).
Nach § 52a BImSchG sind Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) regelmäßig wiederkehrend durch Vor-Ort-Besichtigungen zu überwachen. Über jede Vor-Ort-Besichtigung hat die Überwachungsbehörde einen Überwachungsbericht zu erstellen. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
Nach § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 02. Mai 2013, nicht jedoch für bereits früher ergangene Genehmigungen.
Seit Umsetzung der IE-Richtlinie hat es keine veröffentlichungspflichtigen Bescheide zu den unter Aufsicht des Bergamtes Südbayern stehenden Industrieanlagen gegeben.
44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- & Verbrennungsmotoranlagen
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Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Die 44. BImSchV legt unter anderem Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb, an Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten fest. Die Verordnung enthält zudem teilweise strengere und neue Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie u.a. Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd.
Die Verordnung gilt direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Feuerungsanlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.
Der Anwendungsbereich umfasst folgende Feuerungsanlagen:
- Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
- Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
- gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.Die Anforderungen an Anlagen im Geltungsbereich der 44. BImSchV waren bislang über der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) oder über die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt.
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Nach § 6 der 44. BImSchV muss der Betreiber Feuerungsanlagen ab 1 MW Feuerungswärmeleistung, die der 44. BImSchV unterfallen, bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dabei sind die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Bestehende Anlagen (siehe § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV) sind bis zum 01.12.2023 anzuzeigen, für neue Anlagen muss dies vor der Inbetriebnahme erfolgen.
Gemäß § 36 der 44. BImSchV muss die zuständige Behörde ein Register über die Anlagen führen und dieses veröffentlichen.
Formulare und Downloads
Weitere Bergbehörden in Bayern
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Die dem Bergamt übergeordnete Bergbehörde ist das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Das Bergamt Nordbayern in Bayreuth ist örtlich zuständig für die vier Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz.