Themen Landwirtschaft und Hauswirtschaft
Walzen von Grünlandflächen
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Die Regierungen können unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen durch Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmt umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 7. März 2024 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 8 vom 15. März 2024 veröffentlicht.
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Die Regierung von Oberbayern ist für den Erlass der Allgemeinverfügung über das Walzen von Grünlandflächen gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 2 BayNatSchG i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AVBayNatSchG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
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Georg Baumgartner Telefon: +49 (0)89 2176-3905
Fax: +49 (0)89 2176-403905
E-Mail: Sachgebiet-60@reg-ob.bayern.de
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Die Regierungen können unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen durch Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmt umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten.
Allgemeinverfügungen 2023
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 28. März 2023 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 9 vom 31. März 2023 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 10. März 2023 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 7 Sonderausgabe vom 15. März 2023 veröffentlicht.
Allgemeinverfügung 2022
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 28.02.2022 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 9 vom 4. März 2022 veröffentlicht.
Allgemeinverfügungen 2021
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 29.03.2021 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 7 vom 01.04.2021 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 26.02.2021 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 5 vom 05.03.2021 veröffentlicht.
Allgemeinverfügungen 2020
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 03.04.2020 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 10 – Sonderausgabe vom 03.04.2020 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 27.03.2020 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 8 – Sonderausgabe vom 31.03.2020 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 03.03.2020 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 5 vom 06.03.2020 veröffentlicht.
Berufsausbildungsverträge in Oberbayern
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Telefon-Hotline: 089 2176-1166
Für Fragen rund um das Thema Berufsausbildungsvertrag ist eine Hotline eingerichtet.
Sprechzeiten – außer an Feiertagen
Montag von 13:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 11:00 Uhr
E-Mail: ausbildungsvertrag@reg-ob.bayern.de
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1. Zugang zum Berufsbildungssystem (BBS)
Den Link zum BBS zur Online-Eintragung der Berufsausbildungsverträge finden Sie auf der Seite des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELFT). Dort gibt es auch Video-Anleitungen.
Für die Erstanmeldung beachten Sie die:
Kurzanleitung für Ausbildungsbetriebe (Version Jan 24).2. Einreichung der Berufsausbildungsverträge – Ablauf im Überblick
a. Ausbildende
Eingabe des Berufsausbildungsvertrages online in das BBS- Schritt-für-Schritt-Anleitungen finden Sie unter „Hilfe“ im BBS
- Durch den Button „Vertrag absenden“ wird der Vertrag bei der zuständigen Stelle online eingereicht.
b. Zuständige Stelle (Regierung von Oberbayern/ROB)
Überprüfen des eingereichten Ausbildungsvertrags- Ist der Vertrag korrekt, so wird der Vertrag auf „kontrolliert“ gesetzt.
Der Ausbildende erhält eine Mail mit Hinweis Vertrag ist „kontrolliert“ - Bei Fehlern im Vertrag, wird der eingereichte Vertrag mit Hinweisen zur Korrektur zurückgesendet. Er ist vom Ausbildenden zu korrigieren und erneut online einzureichen.
c. Ausbildende
Ausdrucken + unterschreiben kontrollierter Verträge und mit erforderlichen Unterlagen (siehe Deckblatt Ausbildungsvertrag) bei zuständiger Stelle (ROB) einreichen (bevorzugt per E-Mail als PDF-Datei).- E-Mail Adresse: ausbildungsvertrag@reg-ob.bayern.de
d. Zuständige Stelle (ROB)
Bearbeitung der eingereichten Ausbildungsverträge- Vollständig eingereichte Verträge werden in das BBS übernommen.
Sie erhalten eine Eintragungsbestätigung mit Kostenrechnung. - Unvollständig eingereichte Verträge werden erst bearbeitet, sobald alle Nachweise vorliegen. Dennoch hat der Ausbildungsbetrieb unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor Beginn der Ausbildung, die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.
Zusendung Eintragungsbestätigung an die Ausbildenden
e. Ausbildende
Weitergabe einer Kopie der Eintragungsbestätigung sowie des übernommenen Berufsausbildungsvertrages an den Auszubildenden.f. Ausbildende
Änderungen am Berufsausbildungsvertrag (z. B. Laufzeit, Beendigung des Ausbildungsverhältnisses) sind zeitnah an die zuständige Stelle (ROB) zur Eintragung zu melden.- E-Mail Adresse: ausbildungsvertrag@reg-ob.bayern.de