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Die Regierungen können unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen durch Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmt umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 7. März 2025 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 7 Sonderausgabe vom 14. März 2025 veröffentlicht.
Die Regierung von Oberbayern ist für den Erlass der Allgemeinverfügung über das Walzen von Grünlandflächen gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 2 BayNatSchG i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AVBayNatSchG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
Georg Baumgartner |
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Telefon: +49 (0)89 2176-3905 Fax: +49 (0)89 2176-403905 E-Mail: Sachgebiet-60@reg-ob.bayern.de |
Die Regierungen können unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen durch Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmt umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 7. März 2024 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 8 vom 15. März 2024 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 28. März 2023 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 9 vom 31. März 2023 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 10. März 2023 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 7 Sonderausgabe vom 15. März 2023 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 28. Februar 2022 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 9 vom 4. März 2022 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 29. März 2021 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 7 vom 1. April 2021 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 26. Februar 2021 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 5 vom 5. März 2021 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 3. April 2020 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 10 – Sonderausgabe vom 3. April 2020 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2020 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 8 – Sonderausgabe vom 31. März 2020 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 3. März 2020 zum Walzen von Grünlandflächen ist im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 5 vom 6. März 2020 veröffentlicht.
1. Zugang zum Berufsbildungssystem (BBS)
Den Link zum BBS zur Online-Eintragung der Berufsausbildungsverträge finden Sie auf der Seite des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELFT). Dort gibt es auch Video-Anleitungen.
Für die Erstanmeldung beachten Sie die:
Kurzanleitung für Ausbildungsbetriebe (Version Jan 24).
2. Einreichung der Berufsausbildungsverträge – Ablauf im Überblick
a. Ausbildende
Eingabe des Berufsausbildungsvertrages online in das BBS
b. Zuständige Stelle (Regierung von Oberbayern/ROB)
Überprüfen des eingereichten Ausbildungsvertrags
c. Ausbildende
Ausdrucken + unterschreiben kontrollierter Verträge und mit erforderlichen Unterlagen (siehe Deckblatt Ausbildungsvertrag) bei zuständiger Stelle (ROB) einreichen (bevorzugt per E-Mail als PDF-Datei).
d. Zuständige Stelle (ROB)
Bearbeitung der eingereichten Ausbildungsverträge
Zusendung Eintragungsbestätigung an die Ausbildenden
e. Ausbildende
Weitergabe einer Kopie der Eintragungsbestätigung sowie des übernommenen Berufsausbildungsvertrages an den Auszubildenden.
f. Ausbildende
Änderungen am Berufsausbildungsvertrag (z. B. Laufzeit, Beendigung des Ausbildungsverhältnisses) sind zeitnah an die zuständige Stelle (ROB) zur Eintragung zu melden.