Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern

Nr. 045 vom 25.10.2024

Grünes Licht für neue Hochspannungsleitung zwischen Schwabbruck und Umspannwerk Schongau

Die Regierung von Oberbayern hat auf Antrag der LEW Verteilnetz GmbH die Errichtung und den Betrieb einer modernisierten Hochspannungsleitung zwischen Schwabbruck und dem Umspannwerk Schongau mit Planfeststellungsbeschluss vom 23. Oktober 2024 genehmigt. Die insgesamt 6,9 Kilometer lange Trasse soll als 110-kV-Doppelfreileitung zwischen Schwabbruck und Altenstadt verlaufen, das verbleibende Trassenstück von Altenstadt bis zum Umspannwerk Schongau ist als 110-kV-Erdkabelleitung geplant. Die Baumaßnahme soll dabei auch den Rückbau der seit 1956 existierenden Bestandsleitung beinhalten.

Die Hochspannungsleitung leistet einen essentiellen Beitrag für die Versorgung des westlichen Teils der Region Bayerisches Oberland. Da die Stromversorgung auch dort in steigendem Maße auf erneuerbaren Energien beruht, soll der Leitungsneubau eine Kapazitätssteigerung ermöglichen und dadurch die Versorgungssicherheit in der Region langfristig gewährleisten. Wenn der Neubau der Trasse abgeschlossen ist, soll nach den Planungen die bestehende Freileitung einschließlich der aktuell 24 Masten zurückgebaut werden. Nachdem die neue Leitung im letzten Abschnitt zwischen Altenstadt und Schongau unterirdisch als Erdkabel verlaufen soll, müssen nur 17 Masten auf dem Teilstück zwischen Schwabbruck und Altenstadt neu errichtet werden.

Im Planfeststellungsverfahren hat die Regierung von Oberbayern die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der privaten Einwenderinnen und Einwender geprüft und soweit wie möglich berücksichtigt. Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen werden vom 6. November 2024 bis einschließlich 19. November 2024 auf den Internetseiten der Verwaltungsgemeinschaft Altenstadt, der Stadt Schongau sowie der Regierung von Oberbayern unter https://s.bayern.de/pfb-energiewirtschaft zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Auslegungszeitraums Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München erhoben werden. Soweit keine Klagen erhoben werden, wird der Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig.