Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer
Gemäß § 2 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV) ist bei der Regierung von Oberbayern die Vergabekammer Südbayern eingerichtet worden.
Sie ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Öffentlichen Auftraggebern nach § 99, Sektorenauftraggebern nach § 100 und Konzessionsgebern nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), die ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben haben, soweit nicht die Vergabekammern des Bundes zuständig sind.
Dies gilt nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EG-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.
Nachprüfungsverfahren für Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jeder Wirtschaftsteilnehmer, der ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Wirtschaftsteilnehmer durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Nachprüfung wird auf § 160 GWB verwiesen.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer Südbayern einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten.
Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, hat einen Empfangsbevollmächtigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.
Anträge auf Nachprüfung von Vergabeverfahren, die unter die BayNpV fallen, sind an folgende Adresse zu richten:
Regierung von Oberbayern
Vergabekammer Südbayern
80534 München
Telefon +49 89 2176-2411
Telefax +49 89 2176-2847
Zum Thema
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Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) hat derjenige Beteiligte zu tragen, der im Verfahren unterliegt. Die Gebühr beträgt in der Regel zwischen 2.500 € und 50.000 €. In Einzelfällen kann die Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt oder bis auf 100.000 € erhöht werden (§ 182 GWB). Gemäß § 16 des Verwaltungskostengesetzes wird die Bearbeitung eines Antrags im Regelfall von einem Kostenvorschuss in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr von 2.500 € abhängig gemacht werden.
Hinweis:
Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte- der Staatlichen Bauämter (Landesmaßnahmen ohne Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung),
- der Wasserwirtschaftsämter,
- aller kommunalen Auftraggeber, ausgenommen der Bezirke,
- der Sozialversicherungsträger, deren Verbände und der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
- sowie privater Auftraggeber, soweit diesen im Zuwendungsbescheid die Einhaltung
- der Vergabebestimmungen auferlegt wurde und die VOB-Stelle als Nachprüfstelle in der Bekanntmachung angegeben ist,
und für die Beratung sowohl ober- als auch unterhalb der EURO-Schwellenwerte bestehen neben den Vergabekammern Nord- und Südbayern bei allen sieben Regierungen die „VOB- bzw. VOL-Stellen“.
Für die Beratung unter- und oberhalb der Schwellenwerte stehen die VOB- / VOL-Stellen zur Verfügung.
Die Vergabekammer darf nicht beraten und keine Rechtsauskunft erteilen.
Weitere Informationen
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Anwendungsbereich
Die Geschäftsordnung regelt Organisation, Grundsätze der Geschäftsverteilung, Geschäftsgang und Verfahren der Vergabekammer Südbayern; sie ist Geschäftsordnung im Sinne von § 2 Abs. 7 BayNpV.
§ 1 Organisation und Vertretung
1. Der Vergabekammer gehören an:
- die vorsitzenden Mitglieder
- die hauptamtlichen beisitzenden Mitglieder und ihre Stellvertreter
- die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder
In den Schreiben oder Beschlüssen der Vergabekammer werden die vorsitzenden Mitglieder auch als „Vorsitzender“ oder „Vorsitzende“ und die beisitzenden Mitglieder auch als „Beisitzer“ oder „Beisitzerin“ bezeichnet.
2. Die Kammer entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied, einem hauptamtlichen und einem ehrenamtlichen beisitzenden Mitglied. In Fällen des § 157 Abs. 2 Satz 5 GWB kann die Vergabekammer abweichend von Satz 1 auch in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei hauptamtlichen beisitzenden Mitgliedern entscheiden.
3. Das vorsitzende Mitglied wirkt an allen Entscheidungen der Kammer mit, es sei denn, die Kammer hat einem hauptamtlichen beisitzenden Mitglied das alleinige Entscheidungsrecht übertragen (§ 157 Abs. 3 GWB). Berichterstatter sind nur ein vorsitzendes oder ein hauptamtliches beisitzendes Mitglied. Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder wirken an den Verfahren mit.
4. Vorsitzendes Mitglied ist bei allen Nachprüfungsanträgen mit ungeraden Eingangsnummern im Aktenzeichen Herr Steck, bei allen Nachprüfungsanträgen mit geraden Eingangsnummern im Aktenzeichen Frau Müller. In den Fällen einer Verbindung von Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, von Verfahrenstrennungen und im Falle erneuter Nachprüfungsverfahren über dasselbe Vergabeverfahren einschließlich seiner Lose ist das vorsitzende Mitglied zuständig, welches bereits für das vorangegangene Nachprüfungsverfahren zuständig war.
5. Hauptamtliches beisitzendes Mitglied ist bei allen Nachprüfungsanträgen mit ungeraden Eingangsnummern im Aktenzeichen Herr Dr. Völtz, bei allen Nachprüfungsanträgen mit geraden Eingangsnummern im Aktenzeichen Frau Orlick. In den Fällen einer Verbindung von Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, von Verfahrenstrennungen und im Falle erneuter Nachprüfungsverfahren über dasselbe Vergabeverfahren einschließlich seiner Lose ist das vorsitzende Mitglied zuständig, welches bereits für das vorangegangene Nachprüfungsverfahren zuständig war.
6. Die vorsitzenden Mitglieder vertreten sich bei Verhinderung gegenseitig, weitere Stellvertreter sind die hauptamtlichen beisitzenden Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt Herr Dr. Völtz, Frau Orlick, Herr Auer und Herr Konrad in dieser Reihenfolge.
7. Das hauptamtliche beisitzende Mitglied Herr Dr. Völtz vertreten bei Verhinderung die hauptamtlichen beisitzenden Mitglieder Frau Orlick, Frau Müller, Herr Auer und Herr Konrad in dieser Reihenfolge.
8. Das hauptamtliche beisitzende Mitglied Frau Orlick vertreten bei Verhinderung die hauptamtlichen beisitzenden Mitglieder Herr Dr. Völtz, Herr Steck, Herr Auer und Herr Konrad in dieser Reihenfolge.
9. Das vorsitzende Mitglied bestimmt das ehrenamtliche beisitzende Mitglied. Dieses soll in der Regel dem Fachbereich zugeordnet sein, dem das Verfahren unterliegt. Innerhalb der Fachbereiche soll nach Möglichkeit auf eine ausgewogene Beteiligung aller beisitzenden Mitglieder geachtet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann ein ehrenamtliches beisitzendes Mitglied auch aufgrund besonderer Sachkunde bestimmt werden.
10. Ist ein ehrenamtliches beisitzendes Mitglied verhindert oder hat es am Vergabeverfahren mitgewirkt, so zeigt es dies dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich an. Im Falle einer nachträglichen Verhinderung eines ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieds wird dessen Vertretung durch das vorsitzende Mitglied bestimmt.
11. Die Mitglieder der Vergabekammern dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befasst werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt oder bei denen sie eigene oder Interessen von Bieterinnen oder Bietern oder Bewerberinnen oder Bewerbern wahrgenommen haben. § 54 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
12. Die laufenden Angelegenheiten der Kammer werden von einer Geschäftsstelle erledigt. Die an die Kammer gerichteten Eingänge werden in der Geschäftsstelle behandelt. Diese erteilt jedem Nachprüfungsverfahren ein Geschäftszeichen gemäß der Registraturanweisung und leitet den Antrag unverzüglich der Kammer zu.
§ 2 Einleitung des Verfahrens und Kostenvorschuss1. Die Vergabekammer prüft, ob ein eingehender Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und entscheidet, ob ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird.
2. Geht ein nicht offensichtlich unzulässiger oder unbegründeter Nachprüfungsantrag ein, so übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber den Antrag in Textform und fordert ihn zur sofortigen Übergabe der Vergabeakten auf. Bei Vergabeverfahren, die mit Hilfe elektronischer Mittel durchgeführt wurden, fordert die Vergabekammer zudem einen Lesezugang zum eVergabesystem des Auftraggebers und/oder die Vergabeakte als elektronisches Dokument an.
3. Nachprüfungsanträge, die den Formvorgaben des § 161 GWB entsprechen und die von Montag bis Donnerstag von 8 bis 14 Uhr bzw. am Freitag von 8 bis 12 Uhr eingehen, werden im Regelfall noch am selben Tag an den Auftraggeber übermittelt. Nachprüfungsanträge, die außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume eingehen, werden im Regelfall erst am darauf folgenden Arbeitstag übermittelt, die Kammer kann sie aber auch früher übermitteln.
4. Die Geschäftsstelle unterrichtet das zuständige ehrenamtliche beisitzende Mitglied und übermittelt ihm den Antrag und die Schriftsätze sowie die Fallakte in datenschutzrechtlich zulässiger digitaler Form so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, dass es sich mit der Sache vertraut machen kann.
5. Hat die Kammer ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet, fordert die Geschäftsstelle vom Antragsteller die Zahlung eines Vorschusses gemäß § 16 VwKostG in der Regel in Höhe der Mindestgebühr von 2.500 € *).
§ 3 Verfahren zwischen Antragstellung und mündlicher Verhandlung1. Nach Eingang der Vergabeakten übernimmt die Geschäftsstelle diese – soweit möglich – in die elektronische Akte der Vergabekammer und unterrichtet das zuständige hauptamtliche beisitzende Mitglied und das zuständige vorsitzende Mitglied. Das zuständige vorsitzende oder das hauptamtliche beisitzende Mitglied prüfen, ob Beiladungen (§ 162 GWB) zu dem Verfahren geboten sind und veranlassen diese gegebenenfalls unverzüglich. Den Beiladungsbeschluss erlässt die Vergabekammer.
2. Das zuständige vorsitzende oder das zuständige hauptamtliche beisitzende Mitglied können den Verfahrensbeteiligten Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen setzen. Nach Ablauf der Fristen kann ein weiterer Vortrag unbeachtet bleiben (§ 167 Abs. 2 Satz 2 GWB).
3. Mitteilungen der Kammer, Schriftsätze und Ladungen werden den Verfahrensbeteiligten – soweit rechtlich zulässig und technisch möglich – über das besondere Behördenpostfach, ansonsten per Telefax mit der Aufforderung zur unverzüglichen Empfangsbestätigung, oder per Post, ausnahmsweise – soweit zulässig – per E-Mail übersandt.
Per Telefax mit der Aufforderung zur unverzüglichen Empfangsbestätigung übersandte Dokumente gelten am dritten Tag nach der Absendung an die vom Empfänger hierfür bekanntgegebene Faxnummer als zugestellt, wenn der Vergabekammer Südbayern nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist mit der Übermittlung über den Eintritt der Zustellungsfiktion zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welche Faxnummer das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
§ 4 Mündliche Verhandlung1. Die Kammer entscheidet, sofern nicht die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB oder des § 166 Abs. 2 GWB vorliegen oder es sich um eine Entscheidung nach § 169 Abs. 2 Satz 1 oder 3 GWB oder nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GWB handelt, aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung.
Nach vorheriger Zustimmung aller Beteiligter kann die mündliche Verhandlung auch als Videokonferenz durchgeführt werden.2. Das zuständige vorsitzende oder das zuständige hauptamtliche beisitzende Mitglied legt den Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Die Geschäftsstelle stimmt den Termin mit dem ehrenamtlichen beisitzenden Mitglied ab und lädt die Verfahrensbeteiligten. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Werktage nach Eingang bei den Verfahrensbeteiligten.
3. Das zuständige vorsitzende Mitglied leitet die mündliche Verhandlung.
4. Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die folgenden Inhalt hat:
- Ort und Tag der Verhandlung,
- Bezeichnung der entscheidenden Kammer,
- Name des vorsitzenden und der beisitzenden Mitglieder,
- Bezeichnung des Nachprüfverfahrens,
- Namen der erschienenen Verfahrensbeteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten sowie sonstiger Personen,
- Anträge der Verfahrensbeteiligten und zur Erledigung des Verfahren führende Erklärungen
- Feststellung, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zum Vortrag hatten,
- bei Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Beschlussformel,
- die Unterschrift des Vorsitzenden. Diese kann – soweit nach Art. 3a, bzw. 37 BayVwVfG zulässig – durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.
5. Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
§ 5 Beschluss1. Die Kammer entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss enthält:
- die Bezeichnung der entscheidenden Kammer,
- die Namen des vorsitzenden und der beisitzenden Mitglieder,
- die Bezeichnung und Namen der Verfahrensbeteiligten,
- bei mündlicher Verhandlung den Tag, an dem die mündliche Verhandlung abgeschlossen worden ist,
- die Beschlussformel,
- die Gründe,
- die Kostenentscheidung, soweit diese nicht durch gesonderten Beschluss ergeht,
- die Rechtsmittelbelehrung,
- die Unterschrift(en) mindestens des Vorsitzenden und des hauptamtlichen Beisitzers. Die Unterschriften können – soweit nach Art. 3a, bzw. 37 BayVwVfG zulässig – durch qualifizierte elektronische Signaturen ersetzt werden.
2. Ist ein Kammermitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom vorsitzenden Mitglied, oder, wenn dieses verhindert ist, vom hauptamtlichen beisitzenden Mitglied unter dem Beschluss vermerkt.
3. Die Höhe der Kosten setzt das vorsitzende oder das hauptamtliche beisitzende Mitglied fest. Die Kosten (Auslagen und Gebühren) werden von der Geschäftsstelle der Kammer eingezogen und verbucht.
Die begründete Entscheidung der Kammer wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Die Zustellung kann – soweit nach § 168 Abs. 3 Satz 3, § 61 Abs. 1 Satz 2GWB, § 5 Abs. 4 VwZG zulässig – auch in elektronischer Form erfolgen.
§ 6 AktenaufbewahrungDie Aufbewahrungsfrist der Akten beträgt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Die Beschlüsse der Kammer werden anschließend dem Staatsarchiv übergeben. Das jährliche Vorgangsjournal und die Kostenregister der Geschäftsstelle werden vernichtet (§ 164/147 Abgabenordnung).
§ 7 InkrafttretenDiese Geschäftsordnung tritt am 10.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Vergabekammer Südbayern vom 10.06.2022 außer Kraft.
München, 23.10.2023Der Vorsitzende
Steck
Regierungsdirektor
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Hier können Sie sehen, nach welchen Gesichtspunkten die Vergabekammer die Zulässigkeit eines Antrages beurteilt.
1. Liegt ein schriftlicher Antrag gem. § 160 Abs. 1; § 161 Abs. 1 GWB vor?
2. Wurde der Antrag unverzüglich begründet gem. § 160 Abs. 1 GWB?
- Begründung gem. § 160 Abs. 2 GWB
- Bezeichnung des Antragsgegners
- Bezeichnung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
- Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel
- Darlegung, daß die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist
- Benennung sonstiger Beteiligter
3. Ist der Antragsteller antragsbefugt gem. § 160 Abs. 2 GWB?
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB (Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den Auftraggeber) durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
4. Hat der Antragsteller dargelegt, dass durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht gem. § 160 Abs. 2 GWB?5. Enthält der Antrag ein bestimmtes Begehren § 161 Abs. 1 GWB?
- Welches Begehren?
6. Ist der Antrag zulässig gem. § 160 Abs. 3 GWB (Erfüllung der Rügeobligenheit) ?- Waren Vergabeverstöße gegen Vergabevorschriften aufgrund der Bekanntmachung erkennbar (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB)?
- War der gerügte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren zu erkennen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB)?
- Wurden diese Vergabeverstöße bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt?
- Wurde ein sonstiger erkannter Verstoß vom Antragsteller gegenüber dem Auftraggeber fristgemäß innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB)?
7. Entscheidung über Einleitung des Nachprüfverfahrens durch die Vergabekammer
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Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 172 GWB), die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, die sofortige Beschwerde (§ 171 GWB) schriftlich beim Bayerischen Obersten Landesgericht – Vergabesenat – eingelegt werden.
Die Hausanschrift lautet:
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Schleißheimer Str. 141
80797 MünchenDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
- Die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
- die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.