Kündigungsschutz; Beantragung der Zustimmung zur Kündigung
Beschäftigten, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, kann nur gekündigt werden, wenn das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zugestimmt hat.
Beschäftigte genießen unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dieser ergibt sich insbesondere aus § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und § 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
In den genannten Bereichen kann in besonderen Fällen eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. In Bayern sind hierfür die Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen zuständig.
Durch diesen besonderen Kündigungsschutz werden schwangere Frauen, Mütter nach der Entbindung, Mütter und Väter in Elternzeit sowie Frauen und Männer in Pflege- bzw. Familienpflegezeit vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt.
- Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt - Dezernat G12 - Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz, Heimarbeiterschutz
Ansprechpartner
Dezernat G12
Telefon +49 (0)89 2176-1262
Fax +49 (0)89 2176-3102
E-Mail gewerbeaufsichtsamt@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
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Der Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung ist beim Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks zu stellen, in dem der Beschäftigungsort der betroffenen Beschäftigten bzw. des betroffenen Beschäftigten liegt.
Für die Antragstellung kann das Online-Formular genutzt werden. Die für die Bearbeitung durch die zuständige Stelle benötigten Informationen und Unterlagen können im Verlauf der Antragstellung direkt beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.
Es ist zu beachten, dass im Rahmen eines Kündigungszulassungsverfahrens die betroffene geschützte Beschäftigte bzw. der geschützte Beschäftigte zu denen im Antrag dargestellten Gründen, die eine Kündigung rechtfertigen soll, angehört wird.
Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung der Kündigung handelt es sich um eine Einzelfallprüfung. Je nach Fallkonstellation und dem sich ergebenden Klärungsbedarf kann sich die Bearbeitungsdauer über mehrere Wochen oder Monate erstrecken.
- Antrag auf Aufhebung des Kündigungsschutzes nach dem MuSchG, BEEG, PflegeZG, FPfZG
Über diesen Onlinedienst können Sie eine Ausnahme vom Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) beantragen. Die für die Bearbeitung durch die zuständige Stelle benötigten Informationen und Unterlagen können im Verlauf der Antragstellung direkt beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.
Die Kosten für die Bearbeitung von Kündigungszulassungsanträgen richten sich nach dem jeweils angefallenen Verwaltungsaufwand. Sie belaufen sich zwischen 50 und max. 750 Euro pro betroffene Person.
- § 17 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
- § 18 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
- § 5 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
- § 2 Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)