Berufsausbildung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte
Sie können die Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte für Hauswirtschafter/Hauswirtschafterinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.
Zur Sicherung der Ausbildungsqualität darf die Ausbildung zum Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin nur in anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
Die Anerkennung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfolgt durch die zuständige Regierung.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 61 - Bildung in der Land- und Hauswirtschaft
Ansprechpartner
Hirschfelder, Anna
Berufsausbildung Hauswirtschaft
Telefon +49 (0)89 2176-3920
Fax +49 (0)89 2176-403920
E-Mail bildung-HW@reg-ob.bayern.de
Stöckl, Barbara
Berufsausbildung Hauswirtschaft
Telefon +49 (0)89 2176-3919
Fax +49 (0)89 2176-403919
E-Mail bildung-HW@reg-ob.bayern.dePersönliche Termine nur nach telefonischer VereinbarungHausanschrift
Hofmannstraße 51
81379 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Die Anerkennung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird erteilt, wenn folgende betriebliche Anforderungen erfüllt sind:
- Die Ausbildungsstätte kann eine soziale Einrichtung, ein erwerbswirtschaftlich orientiertes hauswirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen oder ein Privathaushalt sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzung dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Ausbildungsordnung geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden können.
- Eine kontinuierliche Anleitung des Auszubildenden muss gewährleistet sein.
- Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.
- Die Zahl der Ausbildungsplätze muss angemessen sein (§ 27 BBiG Abs. 1 Satz 2).
- Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ist eine in Ausstattung und Einrichtung zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
- Eine sittliche und moralische Gefährdung der Auszubildenden muss ausgeschlossen sein.
- Dem Auszubildenden muss ein geeigneter Arbeitsplatz für schriftliche Arbeiten zur Verfügung stehen.
- Der Auszubildende soll Zugang zu verschiedenen aktuellen Informationsquellen haben und Einblick in ausbildungsrelevante Betriebsunterlagen bekommen.
- Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte muss sichergestellt sein (§ 27 BBiG Abs.2).
- Im Regelfall soll der Haushalt alle Arbeitsbereiche abdecken können. Andernfalls muss durch geeignete Maßnahmen die Vermittlung aller Ausbildungsinhalte sichergestellt werden.
- Es muss gewährleistet sein, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden.
- Die gültige Ausbildungsverordnung und Prüfungsverordnung sowie tarifvertragliche Regelungen, sofern sie für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind mindestens zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.
- Die Haushaltsführung soll nach ökonomischen, ökologischen und hygienischen Gesichtspunkten erfolgen.
- Die Vorschriften zur Arbeitssicherheit müssen eingehalten werden.
- Auf qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung muss geachtet werden.
- Die Haus- und Festgestaltung sowie das Gemeinschaftsleben sollen unserem Kulturkreis entsprechend praktiziert werden.
- Der Haushalt/Betrieb muss buchführungsmäßige Aufzeichnungen führen.
- Planungsunterlagen für Teilbereiche des Haushalts/Betriebes müssen vorliegen.
- Der Haushalt/Betrieb soll seiner Ausstattung und Einrichtung nach Gewährleistung dafür bieten, dass alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden können, d.h.
- Die Arbeitszentren müssen nach arbeitswirtschaftlichen Gesichtspunkten angeordnet, eingerichtet und ausgestattet sein, so dass eine ausbildungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung möglich ist.
- Die Arbeitsflächen sollen so bemessen sein, dass Ausbilderin und Auszubildende gleichzeitig störungsfrei arbeiten können.
- Die Technisierung soll aktuell und dem Arbeitsanfall angepasst sein.
- Ordnungseinrichtungen müssen für jeden Arbeitsbereich vorhanden sein, die Ordnungsprinzipien müssen berücksichtigt werden.
An der Anerkennung als Ausbildungsstätte interessierte Betriebe werden gebeten, sich im Vorfeld mit dem örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder mit dem Sachgebiet 61 der zuständigen Regierung in Verbindung zu setzen.
Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie das Antragsformular erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte muss rechtzeitig vor Beginn des ersten Ausbildungsverhältnisses beantragt werden.
- Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.
Verwaltungsgebühr: 100,00 EUR
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
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