Gentechnik; Genehmigung und Überwachung
Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Das Gentechnikrecht sieht Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren vor.
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Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Das Gentechnikrecht sieht Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren vor.
Gentechnik umfasst molekularbiologische Methoden zur gezielten Veränderung des Erbgutes. Der Umgang mit der Gentechnik wird durch das Gentechnikgesetz festgelegt. Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes sind in Bayern die Regierungen von Unterfranken (für Nordbayern) und Oberbayern (für Südbayern) zuständig.
Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Das Gentechnikrecht sieht Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren vor, für die entsprechende Formulare vorliegen. Es ist sinnvoll hier vorab Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen. Sollten Sie einer Mitteilungspflicht nach dem Gentechnikrecht nachkommen wollen reicht eine entsprechende formlose Mitteilung z. B. per E-Mail an die zuständige Behörde aus.
Die Regierungen von Unterfranken (für Nordbayern, d. h. für die Regierungsbezirke Unter-, Mittel-, Oberfranken und die Oberpfalz) und Oberbayern (für Südbayern, d. h. für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) sind zuständig für den Vollzug des Gentechnikgesetzes in Bayern:
Genehmigungen / Zustimmungen für
Überwachung von
An beiden Regierungen stehen für Sie Ansprechpartner im Bereich Gentechnik zur Verfügung.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern)
Beratungsgespräch
Wenn Sie Klarheit über die geplanten gentechnischen Arbeiten gewonnen haben und die Räume der gentechnischen Anlage sowie deren Ausstattung in Grundzügen bekannt sind, bieten wir Ihnen an, vor der Antragstellung ein Beratungsgespräch mit unseren Ansprechpartnern zu führen.
Darin können wir Ihnen näher erläutern, welche Formulare in Ihrem Einzelfall erforderlich sind, welche Angaben Sie darin machen sollten, welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden und ob Sie bei Ihrem Vorhaben - auch außerhalb des gentechnikrechtlichen Verwaltungsverfahrens - u.U. noch weitere Behörden kontaktieren sollten.
Je nach Art des Verfahrens: In der Regel Beginn unmittelbar oder bis zu 90 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
Verwaltungsverfahren und Vorhabensbeginn [Dateiformat: pdf]
(Erforderliche Verwaltungsverfahren bei gentechnischen Vorhaben mit Angabe des frühesten Umsetzungszeitpunkts)
siehe Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz - Nr. 8.V.0 unter "Rechtsgrundlagen"
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage