Krankheitserreger; Anzeige von Tätigkeiten
Wer erstmalig Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, muss dies anzeigen.
Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Regierung mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen.
Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ist die Verbringung von Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland, die Ausführung, Aufbewahrung, Abgabe oder das Arbeiten mit ihnen.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit, Verbraucherschutz und Pharmazie
Ansprechpartner
Mandl, Sabine
Beantragung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
Telefon +49 (0)89 2176-3344
Fax +49 (0)89 2176-403344
E-Mail ifsg-tiersev@reg-ob.bayern.de
Wittmann, Monika
Beantragung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
Telefon +49 (0)89 2176-3971
Fax +49 (0)89 2176-403971
E-Mail ifsg-tiersev@reg-ob.bayern.deDie allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 14:00 UhrZu den allgemeinen Öffnungszeiten werden vorrangig individuelle Terminvereinbarungen angeboten.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrHausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Die Anzeige muss enthalten:
- eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der Regierung ausgestellt wurde, gegenüber der diese Anzeige erfolgt) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit,
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.
Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Die Anzeige erfolgt über das Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung. Sollten Sie die Anzeige papiergebunden übermitteln wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung.
Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist zudem auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit (zur Veränderungsanzeige siehe unter „Verwandte Leistungen“).
Sie müssen die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.
- Lageskizze der Räume
- Beglaubigte Kopie der Erlaubnis (sofern die Erlaubnis nicht bei dieser Regierung ausgestellt wurde) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
- Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 IfSG
Wer erstmalig Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, kann dies online anzeigen.
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG). Die Kosten bewegen sich je nach Einzelfall in der Regel in einem Rahmen von 5,00 € bis 160,00 €; diese Angabe dient zur Orientierung.
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