Krankenhausapotheke; Beantragung einer Betriebserlaubnis
Der Träger eines Krankenhauses kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke beantragen.
Wer als Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben will, muss eine Erlaubnis nach § 14 Apothekengesetz (ApoG) beantragen. Dies kann formlos per E-Mail an die zuständige Regierung geschehen.
Zuständig für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke sind
- die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
- die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberpfalz.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit, Verbraucherschutz und Pharmazie
Ansprechpartner
Zeindl, Michael
Krankenhausapotheke; Beantragung einer Betriebserlaubnis
Telefon +49 (0)89 2176-2658
Fax +49 (0)89 2176-402658
E-Mail michael.zeindl@reg-ob.bayern.deDie allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 14:00 UhrZu den allgemeinen Öffnungszeiten werden vorrangig individuelle Terminvereinbarungen angeboten.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrHausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914 - Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 53.2 - Pharmazie
Ansprechpartner
Schmidramsl, Johannes - Arbeitsbereichsleiter
Arbeitsbereich Apotheken, Krankenhausapotheken, Sonstiges
Telefon +49 (0)89 2176-3723
Fax +49 (0)89 2176-403723
E-Mail johannes.schmidramsl@reg-ob.bayern.deHinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten zum Teil im Homeoffice.
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Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Dem Träger eines Krankenhaues für die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke erteilt, wenn er
- die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a ApoG, erfüllt, und
- die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist an die zuständige Regierung zu richten.
Die Erlaubnis kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie einer erfolgreichen Inspektion der Betriebsräume (keine kritischen oder schwerwiegenden Mängel/Fehler) erteilt werden.
- Nachweise zur Person des Apothekenleiters
- Nachweis der Räumlichkeiten für die Apotheke
(u.a. Grundrissplan)
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit, Verbraucherschutz und Pharmazie) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 53.2 - Pharmazie) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Auf Grund des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller wird eine Gebühr zwischen 250 bis 3.000 € festgesetzt (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.7/Tarifstelle 2.12). Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Abnahmeinspektion abgegolten.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Antragsteller zu tragen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage