Stiftung; Informationen zur Rechtsaufsicht
Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, mit Ausnahme der staatlich verwalteten Stiftungen, der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht). Stiftungsbehörden sind die Regierungen.
Als Stiftungsbehörde sind die Regierungen für rechtsfähige Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Bayern haben, zuständig. Ausgenommen sind kirchliche und per Gesetz errichtete Stiftungen. Bei kommunalen Stiftungen, die ausschließlich von den jeweiligen kommunalen Organen verwaltet und vertreten werden, tritt an die Stelle der Stiftungsbehörde die Rechtsaufsichtsbehörde der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft (Landratsamt bei kreisangehörigen Gemeinden, Regierung bei kreisfreien Gemeinden oder Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration).
Bei der Stiftungsaufsicht stehen insbesondere die Einhaltung des Stifterwillens, die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Erhalt des Grundstockvermögens im Vordergrund. Dies wird regelmäßig im Rahmen der Rechnungsprüfung überwacht.
Die Stiftungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) zu erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsbehörde vorzulegen. Die Stiftungsbehörde prüft die Jahresrechnung (außer wenn die Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft wurde).
Außerdem sollen die Stiftungsbehörden die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.
Die Beratungs- und Überwachungstätigkeit umfasst ausschließlich stiftungsrechtliche Belange. Falls weitergehende fachliche Beratung - etwa in steuer-, erb- oder wirtschaftsrechtlichen Fragen - erforderlich wird, wenden Sie sich bitte je nachdem an das zuständige Finanzamt, einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Notar.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberbayern)
Das Merkblatt mit den Hinweisen für die Erstellung von Jahresrechnungen (nur gültig für Oberbayern) finden Sie unter „Weiterführende Links“.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 12.1 - Kommunale Angelegenheiten; Stiftungen
Ansprechpartner
Guggenberger, Timm - stellvertretender Sachgebietsleiter
Stiftungsreferent
Telefon +49 (0)89 2176-2163
Fax +49 (0)89 2176-402163
E-Mail stiftungen@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 14:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Hausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
- Rechnungsprüfung von StiftungenSie haben die Möglichkeit online den Rechnungsabschluss und die Vermögensübersicht (Jahresrechnung), den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie weitere Unterlagen zu übermitteln.
Für bestimmte, nur in Ausnahmefällen anzuwendende Aufsichtsmaßnahmen sowie die Rechnungsprüfung fallen Kosten entsprechend dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit an. Im Übrigen ist die Tätigkeit der Stiftungsaufsicht für Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke verfolgen, kostenfrei.
- Informationen der Stiftungsaufsicht zum Geldwäschegesetz für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts [Dateiformat: pdf] - Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
- Merkblatt zum Transparenzregister [Dateiformat: pdf]
- Kommunale Stiftung; Informationen zur Rechtsaufsicht
- Stiftung; Beantragung der Anerkennung
- Stiftungsverzeichnis; Einsicht
- Stiftung; Beantragung der Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte
- Stiftungsverzeichnis; Beantragung der Änderung der Anschrift
- Stiftung; Beantragung einer Vertretungsbescheinigung
- Stiftung; Beantragung der Genehmigung einer Satzungsänderung