Straßenausbaubeiträge; Beantragung von Erstattungsleistungen
Entgangene Beiträge und getätige Aufwendungen für Planung und Vorbereitung der Kommunen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge gemäß Art. 19 Abs. 9 Kommunalabgabengesetz werden grundsätzlich erstattet.
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 und Art. 5b Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie die ergänzenden Regelungen in Art. 5 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 10 und Art. 13 Abs. 7 KAG wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufgehoben und durch eine Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG ersetzt, nach der ab diesem Zeitpunkt Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen nicht mehr erhoben werden. Die den Gemeinden im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge unmittelbar entstehenden Beitragsausfälle werden durch den Freistaat Bayern grundsätzlich erstattet. In Art. 19 Abs. 9 KAG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Gemeinden einen finanziellen Ausgleich erhalten.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 12.2 - Kommunales Finanzwesen, Kommunale Förderungen; Oberversicherungsamt Südbayern
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Der Freistaat Bayern erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderungen des Kommunalabgabengesetzes zum 1. Januar 2018 Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen sowie wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nicht mehr erheben können.
Ein Erstattungsanspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Gemeinde
- spätestens bis zum 11. April 2018 eine Satzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 5b Abs. 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erlassen hatte
- für die demnach beitragsfähige Maßnahme in einem der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am 11. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hatte
- spätestens bis zum 11. April 2018 das Vergabeverfahren für die erste Bauleistung bereits eingeleitet hatte oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatte und
- den Antrag auf Erstattung spätestens am 30. April 2028 gestellt hat.
Eine Erstattung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn am 11. April 2018 die sachlichen Beitragspflichten allein deshalb nicht entstanden waren oder entstanden gewesen wären, weil die Gemeinde als Straßenbaubehörde eine hierfür erforderliche straßenrechtliche Widmung nicht innerhalb eines Jahres nach ordnungsgemäßer Herstellung der Straße vorgenommen hatte.
Zuständige Verwaltungsbehörden für Erstattungen nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind die Regierungen (Erstattungsbehörden). Die Gemeinden richten ihre Anträge auf Erstattung unmittelbar an die jeweils zuständige Erstattungsbehörde unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars.
mehrere Wochen ab dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen
Der Freistaat Bayern erstattet den Gemeinden auf Antrag ihre vor dem 11. April 2018 getätigten Aufwendungen für Planung und Vorbereitung von Straßenausbaubeitragsmaßnahmen, sofern diese Aufwendungen nicht von einer Erstattung nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 Kommunalabgabengesetz umfasst sind.
Eine Erstattung nach Satz 1 kann frühestens ab dem 1. Januar 2019 und nach Abschluss des Jahres beantragt werden, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die beitragsfähige Maßnahme oder die wiederkehrenden Beiträge entstanden sind oder nach dem Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären. Der Antrag muss bis spätestens 30. April 2028 gestellt worden sein.
- Pläne zur Anlage
- Unterlagen zum Bauprogramm
- Relevante Straßenausbaubeitragssatzung mit entsprechenden Änderungs- oder Aufhebungssatzungen
- Aussagekräftiger Auszug aus dem Haushaltsplan
- Nachweis zur Einleitung des Vergabeverfahrens bzw. des Beginns der technischen Herstellung mit eigenem Personal
- Aufstellung der beitragsfähigen Kosten mit Verteilungsliste
- Berechnung des entgangenen Betrags
keine