Luftfahrzeuge von Ausbildungseinrichtungen; Anmeldung und Abmeldung
Zugelassene Ausbildungseinrichtungen müssen der zuständigen Behörde ein Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge vorlegen. Bei Aufnahme von weiteren Luftfahrzeugen in die Ausbildungsflotte ist dem Luftamt gegenüber eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Wenn eine zugelassene Ausbildungseinrichtung (ATO) "neue" oder zusätzliche Luftfahrzeuge im Rahmen der Ausbildung einsetzen möchte, sind diese der zuständigen Behörde gegenüber näher zu bezeichnen. Sie werden in das Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge (Anlage 3 zum ATO-Zeugnis) aufgenommen.
Die notwendigen Angaben und im Falle der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus dem Formblatt unter "Formulare".
Wenn ein Luftfahrzeug nicht mehr im Rahmen der Ausbildung eingesetzt wird, muss es abgemeldet werden. Es wird dann aus der Anlage 3 zum ATO-Zeugnis gelöscht.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 25 - Luftamt Südbayern
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Pilotenlizenzen - Erteilung, Verlängerung, Erneuerung (W-Z), Luftfahrerschulen
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Das Formular ist zusammen mit den dort genannten Unterlagen bei dem zuständigen Luftamt einzureichen.
"Neue" Luftfahrzeuge dürfen erst dann zur Ausbildung verwendet werden, wenn das Luftamt diese in die Anlage 3 zum ATO-Zeugnis aufgenommen hat.
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular unter "Formulare".
- Änderung des Lehrkörper- und des Luftfahrzeugflottenverzeichnisses der ATO / DTOSie können eine Anzeige für das Bestandsverzeichnis der ATO/DTO gemäß ORA.ATO oder Teil DTO der VO (EU) 1178/2011 online übermitteln.
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