Linienbedarfsverkehr; Beantragung einer Genehmigung
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen im Linienbedarfsverkehr unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Linienbedarfsverkehr ist eine Form des Linienverkehrs und dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zuzuordnen. Beim Linienbedarfsverkehr werden Fahrgäste auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten befördert. Die Beförderung erfolgt innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten. Beförderungsaufträge verschiedener Fahrgäste werden gebündelt ausgeführt. Bekannte Formen des Linienbedarfsverkehrs sind einige Formen von Rufbusverkehren oder Anrufsammeltaxiverkehren.
Das Unternehmen hat die Beförderungsentgelte und - bedingungen anzuwenden, die vom zuständigen kommunalen Aufgabenträger im Rahmen eines Nahverkehrsplans, eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Vorabbekanntmachung festgelegt wurden.
Linienbedarfsverkehr unterliegt der Beförderungs-, Betriebs- und Tarifpflicht.
Weitere Auskünfte zum Linienbedarfsverkehr erteilt die örtlich zuständige Bezirksregierung.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 23.2 - Personenbeförderung, Schienenverkehr
Ansprechpartner
Bublak, Liselotte
ÖPNV-Linienverkehr im Bereich der LHSt München (ohne Linien der MVG und Stadtrundfahrten), Landkreise TÖL, GAP, LL, FFB, MB, STA, WM; Ausgleichsleistungen
Telefon +49 (0)89 2176-2251
Fax +49 (0)89 2176-402251
E-Mail linienverkehr@reg-ob.bayern.de
Fiedler, Uwe
ÖPNV-Linienverkehr für die Landkreise AÖ, BGL, RO, TS, Stadt RO
Telefon +49 (0)89 2176-2130
Fax +49 (0)89 2176-402130
E-Mail linienverkehr@reg-ob.bayern.de
Nowak, Wolfgang
ÖPNV-Linienverkehr für die Landkreise M, DAH, MÜ, EBE
Telefon +49 (0)89 2176-2691
Fax +49 (0)89 2176-42691
E-Mail linienverkehr@reg-ob.bayern.de
Riedl, Fabian
ÖPNV-Linienverkehr für die Landkreise ED, FS; nationaler und internationaler Omnibus-Linienverkehr
Telefon +49 (0)89 2176-3219
Fax +49 (0)89 2176-403219
E-Mail fernverkehr@reg-ob.bayern.de
Sobotta, Elisabeth
ÖPNV-Linienverkehr für die Landkreise EI, ND, PAF, Stadt IN; Ausgleichsleistungen
Telefon +49 (0)89 2176-2357
Fax +49 (0)89 2176-402357
E-Mail linienverkehr@reg-ob.bayern.deHinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten zum Teil im Homeoffice.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrHausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 13 des Personenbeförderungsgesetzes und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr geregelt.
Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass
- die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
- er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
- die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
- er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Außerdem müssen die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (u. a. öffentliche Verkehrsinteressen, Voraussetzungen der Nahverkehrsplanung).
- Bei der Beantragung einer Genehmigung für den Linienbedarfsverkehr sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
- eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet, die beantragten (virtuellen) Haltestellen und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre eingezeichnet sind
- Beförderungsbedingungen und -entgelte (Fahrpreistafel)
- Bedienzeiten
- Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge
- Eigenkapitalbescheinigung
- Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
- Bescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung
- Nachweis der fachlichen Eignung der für die Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleiter/in (auch vom Betriebsführer)
- Nur bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind: Beglaubigte Abschrift der Eintragungen (die Unterlagen sollen nicht älter als drei Monate sein)
- Gesellschaftsvertrag
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde - bei der Meldebehörde beantragen - (auch vom Betriebsführer)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (auch vom Betriebsführer)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister - bei der Meldebehörde beantragen - (auch vom Betriebsführer)
- Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / des Verkehrsleiters
- Nachweis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (soweit vorhanden)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.