Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung von Hilfen für den Ausbildungsverkehr
Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) werden den kommunalen Aufgabenträgern jährlich auf Antrag Hilfen für den Ausbildungsverkehr zur Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen ÖPNV gewährt.
Die kommunalen Aufgabenträger nach Art. 8 BayÖPNVG erhalten zur Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG.
Die Hilfen für den Ausbildungsverkehr werden als pauschale Zuweisung den Aufgabenträgern gewährt, welche die Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen, die in dem Gebiet des Aufgabenträgers öffentliche Nahverkehrsleistungen anbieten oder erbringen, ausgereicht werden. Die Ausgleichsleistungen werden erbracht für die finanziellen Auswirkungen, die auf die Erfüllung der tariflichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rabattierung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr zurückzuführen sind.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen richtet sich nach den Regelungen vor Ort.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 23.2 - Personenbeförderung, Schienenverkehr
Ansprechpartner
Bublak, Liselotte
ÖPNV-Linienverkehr im Bereich der LHSt München (ohne Linien der MVG und Stadtrundfahrten), Landkreise TÖL, GAP, LL, FFB, MB, STA, WM; Ausgleichsleistungen
Telefon +49 (0)89 2176-2251
Fax +49 (0)89 2176-402251
E-Mail linienverkehr@reg-ob.bayern.de
Sobotta, Elisabeth
ÖPNV-Linienverkehr für die Landkreise EI, ND, PAF, Stadt IN; Ausgleichsleistungen
Telefon +49 (0)89 2176-2357
Fax +49 (0)89 2176-402357
E-Mail linienverkehr@reg-ob.bayern.deHinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
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Der kommunale Aufgabenträger erhält auf Antrag Hilfen für den Ausbildungsverkehr zur Finanzierung der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayÖPNVG.
Der kommunale Aufgabenträger muss die Hilfen für den Ausbildungsverkehr zweckgebunden für die Sicherstellung des Ausbildungsverkehr im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr verwenden (Art. 24 Abs. 3 S. 1 BayÖPNVG).
Die Regierungen sind für das Verfahren zuständig. Der Antrag auf Hilfen für den Ausbildungsverkehr ist schriftlich zu stellen und über das HABY-Portal einzureichen.
- Der Antrag auf eine Abschlagszahlung muss ab dem Jahr 2025 bis zum 15. März eines Jahres sowie für den Restbetrag bis zum 15. September eines Jahres gestellt sein.
- Der Verwendungsnachweis muss bis zum 30.09. des Folgejahres eingereicht werden.
- Antrag zur Gewährung von Abschlagszahlungen auf Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG
- HABY-PortalSie können Hilfen im Ausbildungsverkehr in Bayern online beantragen. Sie müssen sich über das DTBY-Portal anmelden und dann das HABY-Portal auswählen.
- Art. 8 und 24 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Verordnung über Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (FinÖPNVV)