Holzbauförderprogramm; Beantragung einer Förderung für Holzbaumaßnahmen
Der Freistaat Bayern fördert die gebundene Menge an Kohlenstoffdioxid für den Neubau, die Erweiterung und Aufstockung von mehrgeschossigen Wohngebäuden und Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise.
Zweck
Ziel der Förderung ist es, durch eine vermehrte Verwendung von Bauelementen aus Holz und anderen nachwachsenden Rohstoffen endliche Ressourcen zu schonen und mit der Speicherung von CO2 einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz im Bausektor zu leisten.
Gegenstand
Förderfähig ist die gespeicherte Kohlenstoffmenge im Rahmen folgender Baumaßnahmen im Freistaat Bayern:
- Neubau, Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise (Gebäude für öffentliche Zwecke wie Verwaltungsgebäude, Gebäude für die soziale Infrastruktur wie z.B. Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten)
- Neubau, Erweiterung und Aufstockung von mehrgeschossigen Wohngebäuden in Holzbauweise
Der Neubau ist dabei mit einer Bruttogrundfläche von mindestens 300 m2 und die Erweiterung und Aufstockung mit einer Bruttogrundfläche von mindestens 100 m2 zu planen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungshöhe beträgt 500 Euro je Tonne gespeichertem CO2.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 35 - Wohnungswesen
Ansprechpartner
Preidl, Philip
Telefon +49 (0)89 2176-3499
E-Mail wohnungswesen@reg-ob.bayern.de
Schmid-Hammer, Doris - Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)89 2176-2804
E-Mail wohnungswesen@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
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- Förderfähig sind Gebäude, welche mindestens den Energiestandard entsprechend Effizienzhausstandard 55 erfüllen. Bei den Maßnahmen Aufstockung und Erweiterung ist der Mindestenergiestandard für die neu errichteten Stockwerke bzw. Geschosse einzuhalten.
- Holzbauweise im Sinn der der Richtlinie ist die Verwendung von Holz in wesentlichen Konstruktionselementen von Gebäuden. Hierzu muss mindestens die Gebäudehülle (Außenwand) in Holzbauweise umgesetzt sein sowie zwei weitere wesentliche Bauteile in Holzbauweise umgesetzt sein, wie insbesondere: die hölzerne Dachkonstruktion, Deckenkonstruktionen aus Holz beziehungsweise Holz-Verbund-Strukturen, Innenwände in Holzbauweise, Treppen (Gesamtkonstruktion), Balkone (Gesamtkonstruktion).
- Für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe muss ein Nachweis erbracht werden. Dieser erfolgt über das Berechnungstool CO2-Tool mit dem die verbaute Menge an nachwachsenden Rohstoffen und die damit verbundene Speichermenge an CO2 ermittelt wird.
- Die förderfähigen Baustoffe müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, Marktreife besitzen und für die jeweilige Baumaßnahme und die zur Anwendung kommende Bauweise geeignet sein. Zudem ist eine Verwendung von Rohstoffen aus nachhaltiger Produktion bzw. Bewirtschaftung Voraussetzung.
- Es können nur Maßnahmen gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen wurde.
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in Form von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden sowie natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts für Maßnahmen nach Nr. 2.2 der Richtlinien sowie für Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten.
Ausschlusskriterien:
Es können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen wurden.
- Der Förderantrag ist unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare und dort bezeichneten Unterlagen bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
- Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge. Ein Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme von Fördermitteln besteht nicht.
- Die Regierung veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.
Beträge unter 25.000 Euro pro Baumaßnahme werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). Die maximale Gesamtzuwendung beläuft sich auf 200.000 Euro je Baumaßnahme (Förderhöchstgrenze).
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO vorzulegen.
Keine
- Erforderliche Unterlage/n
- Darstellung des Gesamtkonzepts
- Bautechnische Unterlagen: Lageplan (M 1:1.000), Bauzeichnungen (M 1:100), Wohnflächenberechnung, Berechnung des umbauten Raums, Kostenberechnung nach DIN 276
- CO2-Tool_Wood 1.0 - Nachweis der Herkunft nachwachsender Rohstoffe aus nachhaltiger Forstwirtschaft
- Nachweis Integrierter Planungsansatz für das Bauvorhaben
- Nachweis der Herkunft nachwachsender Rohstoffe aus nachhaltiger Forstwirtschaft
- De-minimis-Beihilfe Erklärung
- Antrag: Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden in Holzbauweise in Bayern [Dateiformat: xlsx]
- Anlage 1: CO2-Tool_Wood 1.0 [Dateiformat: xls]
- Anlage 2: Nachweis der Herkunft nachwachsender Rohstoffe aus nachhaltiger Forstwirtschaft [Dateiformat: pdf]
- Anlage 3: De-minimis-Beihilfe Erklärung [Dateiformat: pdf]
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
- Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung
- Mietwohnungen für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung
- Mietwohnungen; Beantragung einer Förderung für Neu- und Umbaumaßnahmen
- Stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung
- Wohnraumförderung / Wohnungsbauförderung; Allgemeine Informationen