Ortsdurchfahrten; Festsetzung der Grenzen
Die Regierungen setzen die Grenze zwischen Ortsdurchfahrten und freien Strecken bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen fest.
Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, Staatsstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke (Erschließungsbereich E) oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes (Verknüpfungsbereich V) dient. Die festgesetzte Ortsdurchfahrt hat rechtliche Bedeutung für die Straßenbaulast für den jeweiligen Straßenabschnitt.
Die Grenzen der Ortsdurchfahrt werden überwiegend durch weiße Schilder am Straßenrand (Aufschrift OD ggf. in Verbindung mit E für Erschließungsbereich oder V für Verknüpfungsbereich) bzw. noch durch Grenzsteine gekennzeichnet. Die straßenverkehrsrechtliche Ortsdurchfahrt (gelbe Ortstafel) wird nach Kriterien der StVO festgelegt und ist daher nicht immer mit der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt identisch.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 31.1 - Straßen- und Brückenbau
Ansprechpartner
Högenauer, Stefan - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)89 2176-2674
E-Mail strassenbau@reg-ob.bayern.deKein Besuchsverkehr.Hausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Es handelt sich um ein Verfahren von Amts wegen. Straßenbaulastträger/Gemeinden können eine Änderung oder eine erstmalige Festsetzung einer Ortsdurchfahrt beantragen.
Vor der Entscheidung werden der Straßenbaulastträger sowie die Gemeinde angehört.
ca. 3 Monate
keine