Berufliche Schulen; Beantragung einer Fremdsprachensonderregelung bzw. einer Ersatzfremdsprache
Zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall können Sie auf Antrag eventuell eine Fremdsprachensonderregelung erhalten.
Zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall und entsprechend den Vorschriften für die jeweils besuchte Schulart der beruflichen Schulen kann seitens der jeweils zuständigen Stelle genehmigt werden, dass während des Schulbesuchs bzw. im Rahmen der Verleihung des mittleren Schulabschlusses Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 42.2 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische, künstlerische Berufe
Ansprechpartner
Baumer, Bettina
Telekolleg, Ergänzungsprüfungen
Telefon +49 (0)89 2176-3183
Fax +49 (0)89 2176-403183
E-Mail bettina.baumer@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 14:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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Fachoberschulen und Berufsoberschulen
Mit der Anmeldung geben die Bewerber, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, das ausgefüllte Antragsformular zur Gewährung einer Fremdsprachensonderregelung an ihrer Schule ab.
Die Schule prüft und ergänzt den Antrag und legt ihn nach Unterrichtsbeginn im jeweiligen Schuljahr dem Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Südbayern zur Genehmigung vor.
Fachakademien
Mit der Anmeldung geben die Bewerber, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, das ausgefüllte Antragsformular zur Gewährung einer Fremdsprachensonderregelung an ihrer Schule ab.
Die Schule prüft und ergänzt den Antrag und legt ihn nach Unterrichtsbeginn im jeweiligen Schuljahr der zuständigen Regierung vor.
Berufsfachschulen für Kinderpflege, Fachakademien für Sozialpädagogik sowie Fachschulen für Grundschulkindbetreuung und andere Fachschulen
Die Bewerber/-innen erhalten das Antragsformular zur Gewährung einer Ersatzfremdsprache an der zukünftigen Schule (ab Schuljahr 2023/2024). Die Schule prüft und ergänzt das vom Bewerber bzw. der Bewerberin ausgefüllte Antragsformular und leitet dies zur Antragsentscheidung an die zuständige Bezirksregierung weiter.
Die Termine für die Vorlage der Neuanträge werden auf der Informationsplattform der Beruflichen Oberschule in Bayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").
Den Termin für die Abgabe des Antragformulars für das Schuljahr 2023/2024 an Berufsfachschulen für Kinderpflege, Fachakademien für Sozialpädagogik sowie Fachschulen für Grundschulkindbetreuung und anderen Fachschulen legt die jeweilige Schule fest.
- § 18 Abs. 2 Satz 4 Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung - BSO)
- § 42 Abs. 5 Schulordnung für die Wirtschaftsschule (Wirtschaftsschulordnung - WSO)
- § 40 Abs. 4 Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen - (Fachober- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO)
- § 9 Abs. 4 Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR)
- § 14 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Anlage 3 Nr. 5.1 Satz 6 FakO Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung - FakO)
- Art. 13 Satz 4 Halbsatz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- § 35 Abs. 8 Berufsfachschulordnung (BFSO) gemäß §9 Abs. 6 BFSO in der gültigen Fassung v. 01.08.2023 - Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik
- § 40 Abs. 4 Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO)