Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen; Beantragung der Nachprüfung eines EU-weiten Vergabeverfahrens
Die Vergabekammern entscheiden in erster Instanz über förmliche Nachprüfungsanträge von Bietern oder Bewerbern.
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Die Vergabekammern entscheiden in erster Instanz über förmliche Nachprüfungsanträge von Bietern oder Bewerbern.
Die Vergabekammern Nord- und Südbayern prüfen Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern nach § 99, Sektorenauftraggebern nach § 100 und Konzessionsgebern nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die ihren Sitz Bayern haben soweit nicht die Vergabekammern des Bundes zuständig sind.
Die Vergabekammer Südbayern ist außerdem zuständig für Vergaben
Die Vergabekammer Nordbayern ist außerdem für die Vergaben des Germanischen Nationalmuseums, Nürnberg zuständig.
Überprüft werden kann das Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB, § 3 VgV).
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei hat der Antragsteller darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Nationale Identifikationsnummer (eForms) 09-0318006-60
Öffnungszeiten allgemein
MO | 08:00 - 16:00 Uhr |
DI | 08:00 - 16:00 Uhr |
MI | 08:00 - 16:00 Uhr |
DO | 08:00 - 16:00 Uhr |
FR | 08:00 - 14:00 Uhr |
und nach Vereinbarung
Antragsteller für Nachprüfungsverfahren kann nur ein Wirtschaftsteilnehmer sein, der ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht. Gemäß § 160 GWB ist regelmäßig Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, dass der Antragsteller den betreffenden Vergabeverstoß vorher gegenüber der Vergabestelle gerügt hat.
Der Wirtschaftsteilnehmer muss darlegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Dies gilt nur für solche Aufträge und Konzessionen, deren geschätzter Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.Anträge auf Nachprüfung von Vergabeverfahren sind an die zuständige Vergabekammer zu richten (wenn der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz im Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben hat, dann ist die Vergabekammer Südbayern zuständig; für die Regierungsbezirke Mittel-, Ober- und Unterfranken sowie Oberpfalz die Vergabekammer Nordbayern).
Der Antrag ist schriftlich einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten.
Eine Einreichung per Telefax ist möglich. Eine Einreichung per E-Mail ist unzulässig.
Die Begründung des Antrags muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, hat einen Empfangsbevollmächtigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.
Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Die Verlängerung dieser Frist durch die Vergabekammer ist möglich.
Auftraggeber müssen mit Verlängerungen der o.g. Frist rechnen.
Die Vergabekammer darf aufgrund ihrer gerichtsähnlichen Arbeitsweise nicht beraten und außerhalb eines Nachprüfungsverfahrens keine Rechtsauskunft erteilen.
Für die Nachprüfung von Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes
und für die Beratung sowohl ober- als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte bestehen bei allen sieben Regierungen die VOB-Stellen.
Die VOB-Stellen beraten die o.g. Auftraggeber auch in Fragen der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen nach UVgO unterhalb und nach GWB, VgV, SektVO und KonzVgV ab Erreichen des EU-Schwellenwertes, einschließlich der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach VgV, RPW und HOAI.Für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer werden Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben. Die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer sowie die Anwaltskosten der obsiegenden Beteiligten hat derjenige Beteiligte zu tragen, der im Verfahren unterliegt. Die Gebühr beträgt in der Regel zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro. In Einzelfällen kann die Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt oder bis auf 100.000 Euro erhöht werden (§ 182 GWB). Gemäß § 16 des Verwaltungskostengesetzes wird ein Kostenvorschuss in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr von 2.500 Euro erhoben.
Geschäftsordnung der Vergabekammer