Die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein kommt gemäß § 22 BGB nur dann in Betracht, wenn der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und es wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Vereinigung unzumutbar ist, sich in einer anderweitigen bundesgesetzlich bereitgestellten Rechtsform zu organisieren. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ist anderen bundesrechtlich bereitgestellten Rechtsformen, durch die die Rechtsfähigkeit erlangt werden kann, somit nachrangig.
Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen (z.B. nach dem Bundeswaldgesetz für Forstbetriebsgemeinschaften oder Forstwirtschaftliche Vereinigungen) ausdrücklich zugelassen ist.
Vor der Antragstellung sollte in jedem Fall vom Verein geprüft werden, ob die strengen Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein überhaupt erfüllt sind. Wirtschaftlichen Vereinen, die unter § 22 BGB fallen, kommt kein Anspruch auf staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit zu; es besteht vielmehr nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.