Hinweis zur Rückzahlung Soforthilfe Corona

Die Soforthilfen wurden als Billigkeitsleistung in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren gewährt, sodass im Nachgang kein Kostennachweis über die Verwendung der gewährten Mittel vorzulegen ist (sog. Verwendungsnachweis).

Allerdings darf die Gewährung von Billigkeitsleistungen nicht zu einer Überkompensation führen, d.h. die Höhe der gewährten Soforthilfe darf den tatsächlichen Liquiditätsengpass nicht übersteigen. Daher enthalten die Bewilligungsbescheide die Auflage, wesentliche Veränderungen im Vergleich zum prognostizierten Verlauf der Geschäftsentwicklung zu melden und ggf. zu viel gewährte Unterstützungsgelder zurückzuzahlen.

Diese Einschätzung durch eine nachträgliche Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses anhand von Ist-Werten ist vom Empfänger selbst und eigenverantwortlich vorzunehmen. Sollten sich also nach Erhalt der Soforthilfe wesentliche Veränderungen im Verlauf ergeben haben, bspw., weil der unternehmerische Sach- und Finanzaufwand während des Bewilligungszeitraums bzw. die pandemiebedingten Einbußen geringer ausfielen als gedacht oder aber über weitere Hilfsprogramme mehr Einnahmen generiert werden konnten als benötigt, muss der zu viel erhaltene Betrag (Überkompensation) zurückerstattet werden.

Für die Rückzahlung verwenden Sie bitte folgende Bankverbindung:

Für bayerische Mittel:
Bank: Bayerische Landesbank
Bankverbindung: IBAN DE36700500000000024592
Verwendungszweck: ROB Soforthilfe PK 2523 9900 7825 Teil/Rücknahme ID-xxxxx
 
Für Bundesmittel:
Bank: Bayerische Landesbank
Bankverbindung: IBAN DE36700500000000024592
Verwendungszweck: BRD Soforthilfe PK 2523 9900 7861 Teil/Rücknahme SR-xxxxx

Alle Informationen finden Sie unter: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/#c72279