Corona-Virus
Nr. 049 vom 18.03.2020
Regierung von Oberbayern erlaubt Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit, den Ruhepausen und Ruhezeiten sowie der Sonn- und Feiertagsruhe
Das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern erlaubt ab sofort, dass zur Gewährung der Daseinsvorsorge im Zusammenhang mit den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus von Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden darf. Durch eine Allgemeinverfügung werden Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zur Produktion von existentiellen Gütern und für Dienstleistungen zugelassen. Die Gesundheit der einzelnen Arbeitnehmer darf durch die Abweichungen jedoch nicht gefährdet werden.
Auch in Bayern sind in zunehmender Zahl Ansteckungen mit dem neuartigen Corona-Virus zu verzeichnen. Deshalb sind zunehmend schärfere Maßnahmen zur Eindämmung erforderlich geworden. Diese schränken inzwischen auch das öffentliche und wirtschaftliche Leben in Bayern ein. Umso wichtiger ist es, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs zu jeder Zeit sicherzustellen. Dazu sollen Betriebe vorübergehend Flexibilität bei den Arbeitszeitregeln erhalten.
Die Regierung von Oberbayern hat daher – wie von Ministerpräsident Dr. Markus Söder ange-kündigt - eine befristete Allgemeinverfügung erlassen, die Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit, den Ruhepausen und Ruhezeiten sowie der Sonn- und Feiertagsruhe zulässt:
Zur Produktion von existentiellen Gütern und für Dienstleistungen zur Gewährleistung der Da-seinsvorsorge, die im Zusammenhang mit den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus anfallen, gelten von 18. März 2020 bis einschließlich 30. Juni 2020 befristet folgende Regeln:
• Arbeitnehmer dürfen täglich über acht beziehungsweise zehn Stunden hinaus und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
• Ruhepausen dürfen verkürzt werden, und zwar auf mindestens 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und auf mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt. Soweit erforderlich, darf die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.
• Die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden.
Hinweise zum Schutz der betroffenen Beschäftigten
• Weicht der Arbeitgeber aufgrund der bewilligten Ausnahmen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ab, ist der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherzustellen.
• Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
• Die Allgemeinverfügung erweitert die Möglichkeiten betrieblicher Steuerung, ersetzt aber nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats nach den jeweiligen Betriebs- bzw. Personalvertretungsgesetzen.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung sind unter folgender Adresse abrufbar: