Regierung von Oberbayern leitet Planfeststellungsverfahren ein
Nr. 012 vom 22.02.2021
Erneuerung der Brücke über die „Neue Ammer“ westlich Fischen
Die Regierung von Oberbayern leitet auf Antrag des Staatlichen Bauamtes Weilheim das Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Brücke über die „Neue Ammer“ westlich Fischen im Landkreis Weilheim-Schongau ein. Das Brückenbauwerk quert die „Neue Ammer“ im Verlauf der St 2056 zwischen Dießen am Ammersee und Vorderfischen südlich des Ammersees. Die Baumaßnahme umfasst die Erneuerung der in die Jahre gekommenen Ammerbrücke an bestehender Stelle mit den damit verbundenen streckenbaulichen Anpassungsmaßnahmen und berücksichtigt gleichzeitig die Belange zur Verbesserung des Hochwasserschutzes. Im Zuge der Brückenneuplanung ist eine Verbesserung der Linienführung der St 2056 und die Anpassung an die geltenden Normen vorgesehen. Ferner wird der östlich der Brücke vorhandene straßenbegleitende Geh- und Radweg befestigt. Die Gesamtlänge der Baumaßnahme beträgt ca. 620 Meter, wovon die Brückenerneuerung eine Länge von ca. 50 Meter umfasst.
Die Planunterlagen werden im Markt Dießen am Ammersee und in der Gemeinde Pähl einen Monat öffentlich ausgelegt und können dort nach vorheriger Terminvereinbarung während der Dienststunden eingesehen werden. Nähere Einzelheiten zu Ort und Zeit der Auslegung sowie zur Möglichkeit, Einwendungen gegen die Planungen zu erheben, geben die Gemeinden ortsüblich bekannt.
Die Planunterlagen sind zudem ab dem 1. März 2021 auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern abrufbar. Für die Erhebung von Einwendungen gelten die von der auslegenden Gemeinde bekannt gemachten Bedingungen. Insbesondere ist zu beachten, dass Einwendungen aus rechtlichen Gründen bis auf Weiteres nicht per einfacher E-Mail eingereicht werden können.
Hinweise zum Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens
Ein Planfeststellungsverfahren ist ein besonders geregeltes Verfahren, das zum Beispiel für den Bau oder den Ausbau einer Staatsstraße vorgeschrieben ist. In diesem Verfahren werden umfassend alle vom Bauvorhaben möglicherweise betroffenen Belange geprüft und abgewogen. Hierzu hört die Bezirksregierung als zuständige Behörde alle betroffenen Kommunen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben berührt ist.
Ferner werden die Planunterlagen der Öffentlichkeit vorgestellt und in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Details zur Auslegung werden vorab in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntgemacht.
Betroffene können während der Auslegungsfrist und der sich daran anschließenden Einwendungsfrist von weiteren zwei Wochen Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei den auslegenden Gemeinden oder bei der Regierung von Oberbayern erheben.