Regierung von Oberbayern leitet Planfeststellungsverfahren ein
Nr. 013 vom 19.02.2021
Erneuerung der 110-kV-Leitung zwischen Peiting und Peißenberg
Die Regierung von Oberbayern leitet auf Antrag der Lechwerke AG das Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der 110-kV-Freileitung Schongau – Peißenberg im Abschnitt von Peiting nach Peißenberg im Bereich der Marktgemeinden Peiting und Peißenberg sowie der Gemeinde Hohenpeißenberg (Landkreis Weilheim-Schongau) ein. Das Vorhaben umfasst den Rückbau von 34 Masten sowie den standortnahen Ersatzneubau. Die Leiterseile werden im betroffenen Abschnitt ebenfalls erneuert. Beide Maststandorte zu Beginn und Ende der Leitungsführung werden nicht verändert mit Ausnahme des Austausches von Leiterseilen und Armaturen.
Zum Schutz von Bürgern und Mitarbeitern wird gemäß § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) die sonst übliche Auslegung der Planunterlagen in Papierform in den betroffenen Gemeinden durch die Veröffentlichung im Internet als rechtlich maßgebliche Form ersetzt. Unabhängig davon werden die Planunterlagen zusätzlich in den Marktgemeinden Peiting und Peißenberg sowie in der Gemeinde Hohenpeißenberg ausgelegt. Näheres zu Ort und Zeit der Auslegung sowie zur Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, werden durch ortsübliche Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden mitgeteilt. Die Planunterlagen sind zudem auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zugänglich.
Hinweis zum Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens:
Ein Planfeststellungsverfahren ist ein besonders geregeltes Verfahren, das im Falle einer (erstmaligen) Errichtung oder Änderung einer bestehenden Hochspannungsfreileitung gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Verfahren werden umfassend alle vom Vorhaben berührten öffentlichen, kommunalen und privaten Belange geprüft und abgewogen. Hierzu hört die Bezirksregierung als zuständige Behörde alle betroffenen Kommunen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben berührt ist. Ferner werden die Planunterlagen der Öffentlichkeit vorgestellt.
Betroffene können während der Auslegungsfrist von einem Monat und der sich daran anschließenden Einwendungsfrist von einem Monat Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei den auslegenden Gemeinden oder bei der Regierung von Oberbayern erheben.