Nicht genehmigter Schulbetrieb in ehemaligem Bauernhof
Nr. 055 vom 22.09.2021
Schechen: Betrieb einer privaten schulischen Einrichtung untersagt
Die Regierung von Oberbayern als staatliche Schulaufsichtsbehörde und das Landratsamt Rosenheim als Bauaufsichtsbehörde haben mit Bescheiden vom heutigen Tag den Betrieb einer privaten schulischen Einrichtung durch eine private Vereinigung in Schechen (Landkreis Rosenheim) mit sofortiger Wirkung untersagt. Gleichzeitig wurde einer Person die Tätigkeit als Leitung und als Lehrkraft in dieser Einrichtung untersagt. Die sofort vollziehbaren Untersagungsbescheide wurden der Leitung und der Betreiberin des schulischen Betriebs sowie dem Grundstückseigentümer und den Nutzungsberechtigten heute bekannt gegeben. Für den Fall der Nichtbeachtung der Untersagungsverfügungen werden jeweils Zwangsgelder in Höhe von bis zu 20.000 Euro fällig.
Begehungen eines alten Bauernhofs im Ortsteil Deutelhausen durch das Landratsamt Rosenheim und das Staatliche Schulamt Rosenheim hatten ergeben, dass auf dem Gelände eine nicht genehmigte Ersatzschule betrieben wurde. Nach derzeitigen Erkenntnissen wurden dort etwa 50 Kinder und Jugendliche der Jahrgangsstufen 1 bis 9 ohne die erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung unterrichtet. Eine baurechtliche Genehmigung für die Nutzung zu schulischen Zwecken lag ebenfalls nicht vor. Aktuell besteht eine baurechtliche Erlaubnis, die Gebäude auf dem Grundstück zu Wohnzwecken oder für die Landwirtschaft zu nutzen. Eine Nutzungsänderung für einen schulischen Betrieb wurde beim Landratsamt nicht beantragt.
Der Betrieb von privaten Schulen, die öffentlichen Schulen entsprechen sollen (sog. Ersatzschulen), bedarf der staatlichen Genehmigung. Diese setzt u.a. voraus, dass die Ersatzschule in ihren Lehrzielen, ihren Einrichtungen und der Ausbildung ihrer Lehrkräfte den öffentlichen Schulen entspricht. Eine solche Genehmigung lag für den Schulbetrieb in Schechen nicht vor und war auch nicht beantragt. In diesem Fall kann dem Träger der Schulbetrieb und dem Lehrpersonal die Tätigkeit untersagt werden. Da nach derzeitigen Erkenntnissen insbesondere nicht davon auszugehen ist, dass der Schulbetrieb genehmigungsfähig wäre, hat die Regierung von Oberbayern das öffentliche Interesse für die Untersagung festgestellt.