Anhaltende angespannte Lage in oberbayerischen Krankenhäusern
Nr. 072 vom 22.11.2021
Aufschiebbare stationäre Behandlungen in weiteren oberbayerischen Krankenhäusern ausgesetzt
Mit Blick auf die weiterhin höchst kritische Lage in den oberbayerischen Krankenhäusern hat die Regierung von Oberbayern sechs weitere Krankenhäuser in den Rettungszweckverbänden Ingolstadt, Erding und Traunstein dazu verpflichtet, von sämtlichen unter medizinischen Aspekten aufschiebbaren stationären Behandlungen abzusehen. Diese Kliniken, die bislang COVID-19-Patienten nicht oder nur untergeordnet behandelt haben, sollen nun ebenfalls stationäre Kapazitäten für Notfallpatienten, COVID-19-Patienten und Patienten, deren planbare Behandlung aus medizinischen Gründen nicht verschoben werden kann, reservieren. Somit ist in Oberbayern nun auch Stufe 3b des Notfallplans zur Corona-Pandemie in Kraft gesetzt. Die aktuelle Anordnung gilt bis einschließlich 10. Januar 2022.
Oberstes Ziel der Anordnung ist es weiterhin, stationäre Kapazitäten für die Versorgung aller Notfall- und Intensivpatienten sicherzustellen. Daher hat die Regierung die bereits in der vergangenen Woche für die COVID-19-Schwerpunktkrankenhäuser erlassene Regelung auf die Krankenhäuser VAMED Klinik Kipfenberg (Region Ingolstadt), Klinik Wartenberg und AirportClinic M (Region Erding) sowie Kreisklinik Berchtesgaden, InnKlinikum Haag in Oberbayern und Salzachklinik Fridolfing (Region Traunstein) ausgedehnt.
Die Anordnungen sind erforderlich, weil weiterhin ein ungebremst exponentielles Wachstum des Infektionsgeschehens sowie ein hoher Belegungsdruck für Intensivbetten, die in Oberbayern derzeit zu 95 Prozent ausgelastet sind, zu verzeichnen ist. Zugleich ist eine Abverlegung von Notfallpatienten in die übrigen bayerischen Regierungsbezirke aktuell nur noch in ausgewiesenen Sonderfällen möglich, da auch dort die Lage in den Kliniken kritisch ist.
Analog zur Stufe 3a gilt auch für Stufe 3b des Corona-Notfallplans: Medizinisch dringliche Operationen wie zeitkritische Herz- oder Tumor-Operationen sind von der Anordnung nicht erfasst. Über die medizinische Dringlichkeit entscheiden die behandelnden Ärzte.
Soweit aufgrund der Anordnung bereits geplante Behandlungen abgesagt werden müssen, werden die betroffenen Patientinnen und Patienten darüber von den jeweiligen Krankenhäusern informiert.