Anhaltende angespannte Lage in oberbayerischen Krankenhäusern

Nr. 076 vom 30.11.2021

Aufschiebbare stationäre Behandlungen in weiteren neun oberbayerischen Krankenhäusern ausgesetzt

Mit Blick auf die weiterhin höchst kritische Lage in den oberbayerischen Krankenhäusern hat die Regierung von Oberbayern neun weitere Krankenhäuser in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München dazu verpflichtet, von sämtlichen unter medizinischen Aspekten aufschiebbaren stationären Behandlungen abzusehen. Diese Kliniken, die bislang COVID-19-Patienten nicht oder nur untergeordnet behandelt haben, sollen nun ebenfalls stationäre Kapazitäten für Notfallpatienten, COVID-19-Patienten und Patienten, deren planbare Behandlung aus medizinischen Gründen nicht verschoben werden kann, reservieren. Die aktuelle Anordnung gilt bis einschließlich 10. Januar 2022.  

Oberstes Ziel der Anordnung ist es weiterhin, stationäre Kapazitäten für die Versorgung aller Notfall- und Intensivpatienten sicherzustellen. Daher hat die Regierung die bereits am 19.11.2021 für die COVID-19-Schwerpunkt-Krankenhäuser erlassene Regelung auf die folgenden Krankenhäuser ausgedehnt:

ZRF München:
WolfartKlinik, Gräfelfing
Clinic Dr. Decker,
Klinik Josephinum,
Dr. Lubos Kliniken Bogenhausen,
Maria-Theresia-Klinik,
Krankenhaus für Naturheilweisen München-Harlaching,
Paracelsus-Klinik München,
Sana Klinik München,
Schön Klinik München Harlaching.

Die Anordnungen sind erforderlich, weil weiterhin ein ungebremst exponentielles Wachstum des Infektionsgeschehens sowie ein hoher Belegungsdruck für Intensivbetten zu verzeichnen ist, die in Oberbayern trotz der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten derzeit fast vollständig ausgelastet sind. Zugleich ist eine Abverlegung von Notfallpatienten in die übrigen bayerischen Regierungsbezirke aktuell kaum mehr möglich, da auch dort die Intensivkapazitäten ausgelastet sind. Deshalb wurden inzwischen bereits Patienten in andere Bundesländer verlegt.

Weiterhin gilt: Medizinisch dringliche Operationen wie zeitkritische Herz- oder Tumor-Operationen sind von der Anordnung nicht erfasst. Über die medizinische Dringlichkeit entscheiden die behandelnden Ärzte.

Soweit aufgrund der Anordnung bereits geplante Behandlungen abgesagt werden müssen, werden die betroffenen Patientinnen und Patienten darüber von den jeweiligen Krankenhäusern informiert.