Gesundheitsfachberufe; Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten
Die Regierungen sind für die Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten zur Führung der Berufsbezeichnungen bei verschiedenen Gesundheitsfachberufen zuständig.
Die Regierungen sind zuständige Behörden zum Vollzug der folgenden Heilberufsgesetze:
- Ergotherapeutengesetz,
- Diätassistentengesetz,
- Hebammengesetz,
- Pflegeberufegesetz,
- Gesetz über den Beruf des Logopäden,
- Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
- Orthoptistengesetz,
- PTA-Berufsgesetz,
- MT-Berufe-Gesetz,
- Podologengesetz,
- Notfallsanitätergesetz,
- Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
einschließlich der auf Grund dieser Gesetze vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Fehlzeiten, die über die gesetzliche Anrechnungsgrenze hinausgehen, trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende am Lehrgang oder an der Ausbildung teilnehmen bzw. eine praktische Tätigkeit nach § 7 Rettungsassistentengesetz ableisten.
Die Entscheidung
- über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ablegen staatlicher Prüfungen im Rahmen der in den einzelnen Gesetzen enthaltenen Übergangsvorschriften,
- über Ausnahmen von den Fristen, die für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gesetzt sind,
- über Ausnahmen für das Ablegen einer weiteren Wiederholungsprüfung
trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende die Prüfung ablegen wollen oder die Wiederholungsprüfung ablegen bzw. ablegen werden.
Die Entscheidung
- über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,
- über die Bestellung der Prüfungsausschussmitglieder und der sie vertretenden Personen,
- über die Entsendung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Prüfungsvorgängen
trifft die Regierung, in deren Bereich sich die Schule bzw. Ausbildungseinrichtung befindet.
Zuständige Behörde für Entscheidungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ist die Regierung, in deren Bereich Antragstellende an einem Lehrgang teilnehmen bzw. die Prüfung ablegen wollen bzw. in deren Bereich sich die Apotheke der Bundeswehr befindet.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit, Verbraucherschutz und Pharmazie
Ansprechpartner
Demir, Monika
Arzneimittel - Beantragung eines Exportzertifikats, pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA)
Telefon +49 (0)89 2176-2468
Fax +49 (0)89 2176-402468
E-Mail monika.demir@reg-ob.bayern.deDie allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 14:00 UhrZu den allgemeinen Öffnungszeiten werden vorrangig individuelle Terminvereinbarungen angeboten.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrHausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914 - Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 42.3 - Berufliche Schulen für Gesundheit, Sozialwesen, Hauswirtschaft
Ansprechpartner
Achberger, Manuel
Telefon +49 (0)89 2176-2941
Fax +49 (0)89 2176-402941
E-Mail berufsschulen@reg-ob.bayern.de
Pauler, Stefan - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)89 2176-2627
Fax +49 (0)89 2176-402627
E-Mail berufsschulen@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
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Service Berufszulassungsstelle Gesundheitsfachberufe
(Für Anerkennungsverfahren von ausländischen Abschlüssen in den Pflegeberufen ist seit 01.07.2023 das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig)
Telefon +49 (0)89 2176-2075
Fax +49 (0)89 2176-402075
E-Mail anerkennung.gesundheitsfachberufe@reg-ob.bayern.deTelefonzeit
Montag bis Freitag: 09:00 - 11:00 UhrAnfragen zum Sachstand oder Rückfragen, ob Unterlagen eingegangen sind, können aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens aktuell nicht beantwortet werden. Daher bitten wir von Rückfragen abzusehen. Die dadurch gewonnene Zeit kommt der Bearbeitung von Anträgen zu Gute. Wir bitten um Verständnis für diese Vorgehensweise.
Der Parteiverkehr bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Unterlagen können zu den allgemeinen Besuchszeiten gegen eine Eingangsbestätigung am Empfang abgegeben werden.
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Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrHausanschrift
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