Sachgebiet 34.1 - Städtebau, Bauordnung - Westliche Landkreise, Stadt Ingolstadt und Landeshauptstadt München (ohne Städtebauförderung)
1. Aufgaben für den gesamten Regierungsbezirk
Grundsatzfragen des fachlichen Vollzugs des Planungs- und Bauordnungsrechts einschl. des vorbeugenden baulichen Brandschutzes
2. Räumlicher Zuständigkeitsbereich
Für die Landeshauptstadt München, die kreisfreie Stadt Ingolstadt, die Landkreise Dachau, Eichstätt, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech, München, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Starnberg und Weilheim-Schongau sowie für die Großen Kreisstädte Dachau, Eichstätt, Fürstenfeldbruck, Germering, Landsberg am Lech, Neuburg a. d. Donau:
- Bauplanung und Bauordnung
- Fachlicher Vollzug des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts
- Genehmigung von Flächennutzungsplänen der großen Kreisstädte und kreisfreien Städte
- Beratung bei städtebaulichen, bautechnischen und gestalterischen Angelegenheiten des Denkmalschutzes
- Städtebauliche Wettbewerbe und Plangutachten
- Planungszuschüsse des Landes (Federführung)
- Beratung der Gemeinden im Bereich der Ortsentwicklung
- Städtebauförderung (ohne Landeshauptstadt München, s. Sachgebiet 34.2)
- Durchführung von Fördermaßnahmen
- Mitwirkung bei der Aufstellung und Fortführung der Programme (Federführung Sachgebiet 34.2)
- Allgemeine technische Angelegenheiten, z.B. bei Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten
3. Sonderaufgabe Städtebau
- Querschnittsaufgaben des Städtebaus, des Flächensparens, des Bauwesens, der Denkmalpflege und der interkommunalen Zusammenarbeit
(Tagungen, Veröffentlichungen, Aus- und Fortbildung mit fachlichem Bezug zur Staatsbauverwaltung und zur interkommunalen Zusammenarbeit) - Städtebauliche Auswirkungen des demografischen Wandels
- Förderprogramm Interkommunale Zusammenarbeit (in Abstimmung mit den SGen 12.1 und 12.2)
- Energieeffizienz und Klimaschutz im Bauwesen
- Fachliche Begleitung von Prämierungen (Denkmalschutzmedaille)
- Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen im Baubereich und der interkommunalen Zusammenarbeit
- Baubeauftragte/r der Regierung von Oberbayern
- Leitung der Gestaltungskommission
Regierung von Oberbayern
Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten zum Teil im Homeoffice.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr
- Bötsch, Maxi - Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)89 2176-2487
Fax +49 (0)89 2176-402649
E-Mailsachgebiet-34.1@reg-ob.bayern.de - Jelen, Julia - stellvertretende Sachgebietsleiterin
Referentin
Telefon +49 (0)89 2176-3064
Fax +49 (0)89 2176-403064
E-Mailsachgebiet-34.1@reg-ob.bayern.de - Rasp, Volker - stellvertretender Sachgebietsleiter
Referent
Telefon +49 (0)89 2176-2261
Fax +49 (0)89 2176-402261
E-Mailsachgebiet-34.1@reg-ob.bayern.de - Riemer, Hana
Referentin
Telefon +49 (0)89 2176-2512
Fax +49 (0)89 2176-402512
E-Mailsachgebiet-34.1@reg-ob.bayern.de
Regierung von Oberbayern
Veröffentlichungen
Zum Thema Städtebauförderung
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Die Städtebauförderung unterstützt seit 1971 die Kommunen bei der Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen. In Oberbayern konnten seither rund 300 Kommunen mit Städtebaufördermitteln in Höhe von über 800 Mio. € unterstützt werden.
Diese Finanzhilfen des Freistaats Bayern und des Bundes aktivieren darüber hinaus Privatkapital in mehrfacher Höhe und tragen so nachhaltig zur Sicherung von Arbeitsplätzen in den Regionen bei. Die Städtebauförderung kommt gleichermaßen in Städten und Gemeinden zum Einsatz.
Ein Hauptanliegen der Städtebauförderung ist es, die Stadt- und Ortskernbereiche als Kultur-, Wirtschafts- und Wohnstandorte zu stärken. Schwerpunkte sind dabei die- die Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes sowie der Gestaltung einer barrierefreien Gemeinde.
- die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in zentralen Bereichen brachliegenden Gewerbe-, Militär- und Bahnflächen zur Einrichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) und die Beseitigung von Leerständen zugunsten der Schaffung von dauerhaftem Wohnraum.
- städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.
- Nutzung von überörtlicher Zusammenarbeit und von Netzwerken zur Stärkung der Zentren aller Stufen im ländlichen Raum.
Die Sanierungskonzepte werden jeweils auf die spezifischen Rahmenbedingungen und die Gemeindestruktur ausgerichtet, es gibt keine vorgefertigten Schemata.
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Voraussetzung
Städte und Gemeinden können in die Städtebauförderung aufgenommen werden, soweit städtebauliche Missstände (z.B. leerstehende sanierungsbedürftige Gebäude, fehlende Barrierefreiheit bei Straßen und Plätzen, fehlende Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum usw.) vorliegen.
Vorbereitende Untersuchungen / Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept
Zur Feststellung der städtebaulichen Missstände beauftragt die Kommune einen Planer bzw. ein Planer-Team. Diese erheben die bestehenden Rahmenbedingungen und Missstände in einem von der Gemeinde festzulegenden Untersuchungsgebiet und setzen die von der Gemeinde gefassten Ziele der Sanierung in ein Gesamtkonzept um. Wesentliche Ergebnisse einer solchen Untersuchung sind die Festlegung eines Maßnahmenplans (Auflistung von Einzelmaßnahmen) mit Finanzierungsübersicht und die Abgrenzung eines Fördergebiets (z.B. Sanierungsgebiet) als Gesamtmaßnahme. Notwendiger Bestandteil ist eine intensive Einbindung der Bürger bei der Erstellung dieser Planungen.„Vorbereitende Untersuchungen“ (VU) bzw. „Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte“ (ISEK) sind unverzichtbare Grundlage einer Gesamtmaßnahme der Städtebauförderung.
Die Planungen können bereits vor der Aufnahme in die Städtebauförderung auf Kosten der Gemeinde (vorherige Abstimmung mit der Regierung ist zwingend erforderlich) oder nach Aufnahme als erste Einzelmaßnahme erstellt werden.
Wenn ein umfassendes Vorgehen nicht notwendig ist, um die städtebaulichen Missstände in einer Gemeinde zu beseitigen, können diese im Rahmen eines städtebaulichen Einzelvorhabens gefördert werden. Dies ist ausschließlich mit Landes- bzw. EU-Mitteln der Städtebauförderung möglich. Diese Förderung kommt insbesondere für einzelne Vorhaben von erheblicher städtebaulicher Bedeutung in Betracht, die sich in ein städtebauliches Konzept (z.B. Rahmenplan) einfügen und durch die wesentliche Ziele der städtebaulichen Erneuerung erreicht werden.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich die Gemeinde. Sie kann die Städtebauförderungsmittel zusammen mit ihrem Eigenanteil auch an Dritte weiterbewilligen, soweit das Vorhaben in einem Fördergebiet liegt.Höhe der Förderung
Die Gemeinde erhält höchstens 60 % der für die Einzelmaßnahme als förderfähig festgelegten Kosten erstattet. Letzteres gilt nicht, wenn auf der Grundlage gesonderter Regelungen für Maßnahmen ein Fördersatz von 80 % bis 90 % zugelassen ist. Insgesamt darf die Förderung jedoch höchstens 50 % der Kosten der Gesamtmaßnahme betragen.Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
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Vor Aufnahme in ein Förderprogramm ist eine persönliche Abstimmung der Kommune mit der Regierung von Oberbayern notwendig. Interessierte Städte oder Gemeinden werden gebeten, sich frühzeitig mit der Bewilligungsstelle (Sachgebiete 34.1 / 34.2) in Verbindung zu setzen.
Für die Fortführung einer Fördermaßnahme bzw. zur Aufnahme nach Abstimmung mit der Regierung bedarf es einer Bedarfsmitteilung der Gemeinde nach Aufforderung durch die Regierung von Oberbayern.
Nach Bekanntgabe der voraussichtlichen Mittelkontingente durch das „Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ wird für Oberbayern jährlich eine Programmaufstellung für den Gesamtbedarf im Rahmen der bereitgestellten Finanzhilfen erstellt. Die Kommunen erhalten zunächst eine Rahmenbewilligung, auf deren Grundlage dann Zuwendungsanträge für Einzelmaßnahmen gestellt werden können.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Aufträge an Planer bzw. Firmen erst erteilt werden dürfen, soweit von der Bewilligungsstelle ein Bewilligungsbescheid vorliegt oder eine Zustimmung zum Maßnahmenbeginn vor Bewilligung erteilt wurde.
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Der Freistaat Bayern, der Bund und die Europäische Union stellen in verschiedenen Städtebauförderungsprogrammen Finanzhilfen für die städtebauliche Erneuerung bereit. Die unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Programme sind unter diesem Link dargestellt.
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Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung von Städtebauförderungsmaßnahmen sind:
- Besonderes Städtebaurecht, insbes. §§ 136 ff (BauGB)
- Jährliche Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung zwischen Bund und den Ländern
- Bayerische Städtebauförderrichtlinien, StBauFR (Bek. vom 08.12.2006, Az: IIC5-4607-003/04 (AllMBl. S. 687) zuletzt geändert durch Bekm. v. 09.11.2015 (AIIMBI S.471))
- Bestimmungen des Bayerischen Haushaltsrechts.
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Entsprechend den Vorgaben des Landes, des Bundes und gegebenfalls der EU ist bei Maßnahmen der Städtebauförderung öffentlichkeitswirksam auf die Förderung hinzuweisen. Für investive Maßnahmen sind Bautafeln mit Angaben zur Maßnahme und zum jeweiligen Programm unter Verwendung der entsprechenden Logos aufzustellen.