Durchführung der Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte – Informationen für die Prüfungsteilnehmer/innen


Ausgangslage:

Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihre Ausbildung außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, kann – bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen – die ärztliche Approbation nur erteilt werden, wenn sie über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BÄO).

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, muss ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 BÄO). Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO i.V.m. § 37 ÄAprO).

Einzelheiten zur Kenntnisprüfung:
 


Die Kenntnisprüfung erfolgt vor einer von der Berufszulassungsstelle bestellten staatlichen Prüfungskommission. Sie findet an einer von fünf bayerischen Universitäten statt. Die Zuteilung erfolgt in der Regel abhängig vom Wohnort der Antragsteller/innen. Für die Organisation und Durchführung der Prüfung sind die bei diesen Universitäten bestehenden medizinischen Prüfungsämter zuständig.

nach oben


Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.

Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet. Sie dauert bei maximal vier Antragstellern für jeden Antragsteller mindestens 60, höchstens 90 Minuten. In der Prüfung hat der/die Antragsteller/in fallbezogen zu zeigen, dass er/sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind. Der Prüfling hat über den Patienten einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.

Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend die Aspekte Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung berücksichtigen. Die Fragestellungen sind zunächst auf die Patientenvorstellung zu beziehen. Dann sind dem Antragsteller fächerübergreifend weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf die für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsstörungen zu stellen.

nach oben


Wenn Sie die Kenntnisprüfung ablegen, entstehen Kosten in Höhe von ca. 520 Euro pro Teilnahme, die Sie zu tragen haben. Bei Rücktritt vor Beginn der Kenntnisprüfung, Nichterscheinen oder verspätetem Erscheinen mit der Folge, dass die Prüfung nicht mehr durchgeführt werden kann, können außerdem Kosten von Ihnen erhoben werden, wenn bereits Aufwendungen entstanden sind.

nach oben


Zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung empfehlen wir Ihnen – soweit dies noch nicht erfolgt ist – berufspraktische Erfahrung im Rahmen einer Erlaubnis nach § 10 BÄO als Arzt/Ärztin zu sammeln.

Außerdem weisen wir auf die Möglichkeit der Teilnahme an Vorbereitungskursen auf die ärztliche Kenntnisprüfung von MED-International hin, das am Institut für Didaktik und Ausbildungsforschung in der Medizin (DAM) am Klinikum der Universität München (KUM) angesiedelt ist. Weitere Informationen dazu finden Sie unter:

http://www.klinikum.uni-muenchen.de/MED-International-LMU/de/kursangebot/index.html

nach oben


5.1 Für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung ist zusätzlich zu Ihrem Approbationsantrag ein gesonderter Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung vollständig ausgefüllt und unterschrieben an uns zu übersenden. Diesen Antrag erhalten Sie von der Berufszulassungsstelle nach Einreichung Ihres Approbationsantrages.

Unter Einhaltung der von uns gesetzten Fristen sollten Sie darauf achten, dass Sie sich erst zur Kenntnisprüfung anmelden, wenn Sie auch bereit sind, die Prüfung abzulegen.

5.2 Nach Eingang dieses Antrages wird die zuständige Universität über Ihre Teilnahme an der Kenntnisprüfung in Kenntnis gesetzt. Hierüber werden Sie per Schreiben informiert.

5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf die Verlängerung einer vorübergehenden Berufserlaubnis wegen der Teilnahme an der Kenntnisprüfung grundsätzlich nicht besteht.

Wenn Sie beabsichtigen neben dem Antrag auf Berufserlaubnis auch einen Approbationsantrag zu stellen, dann empfehlen wir Ihnen, beide Anträge möglichst zeitgleich zu stellen. Denn die Berufserlaubnis endet grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie Ihre Erwerbstätigkeit als Arzt nicht ununterbrochen ausüben können.

5.4 Die Ladung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung erfolgt durch das Medizinische Prüfungsamt der für Sie zuständigen Universität. Die Kenntnisprüfung wird dann innerhalb von 1 bis 6 Monaten erfolgen, nachdem das Prüfungsamt über Ihre Teilnahme an der Kenntnisprüfung informiert wurde. Wunschtermine sind nicht möglich.

5.5 Mit Ihrer verbindlichen Anmeldung zur Kenntnisprüfung sind Sie auch förmlich zugelassen. Wenn Sie danach nicht mehr an der Prüfung teilnehmen wollen oder können, müssen Sie einen Rücktritt erklären. Der Rücktritt kann nur genehmigt werden, wenn die Erklärung des Rücktritts schriftlich und unverzüglich erfolgt ist und ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Kenntnisprüfung vorliegt. Bei Nichtgenehmigung des Rücktritts wird die Prüfung allein aufgrund der unterlassenen Teilnahme an der Prüfung als nicht bestanden bewertet.

Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, an der Kenntnisprüfung teilzunehmen, so müssen das Prüfungsamt und die Regierung von Oberbayern unverzüglich per schriftlichem Rücktrittsgesuch darüber informiert werden und es muss unverzüglich ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag (eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt hierbei nicht), bei der Berufszulassungsstelle vorgelegt werden. Die Berufszulassungsstelle entscheidet über die Genehmigung des Rücktrittsgesuches. Sollte dieses nicht genehmigt werden, so gilt die Kenntnisprüfung als nicht bestanden.
Ab dem zweiten Rücktrittsgesuch ist zwingend umgehend ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Darüber hinaus kann bei Zweifeln an der Prüfungsunfähigkeit bzw. bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung zur Berufsausübung vor erneuter Ladung zur Kenntnisprüfung ein fachärztliches Attest bzw. eine ärztliche Begutachtung verlangt werden.

Sollten Sie aus anderen Gründen nicht an der Kenntnisprüfung teilnehmen können, so ist dies ebenfalls dem Prüfungsamt und der Berufszulassungsstelle unverzüglich schriftlich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Eine Abmeldung über E-Mail genügt nicht. Bei dringenden Fällen sollte diese jedoch zusätzlich versandt werden.

5.6 Die Kenntnisprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Patientenvorstellung und die Leistungen in den einzelnen geprüften Fächern und Querschnittsbereichen als bestanden bewertet. Eine Notenvergabe erfolgt nicht.

Das Prüfungsamt teilt uns anschließend das Ergebnis der Kenntnisprüfung mit. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestanden haben und alle anderen Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, wird Ihnen die Approbation erteilt und die Approbationsurkunde übersandt.

Sollten Sie die Kenntnisprüfung nicht bestanden haben, können Sie die Kenntnisprüfung zweimal wiederholen. Zu einer weiteren Teilnahme wird Sie die Berufszulassungsstelle um ihr schriftliches Einverständnis bitten.

Bei einer Wiederholungsprüfung müssen alle Prüfungsfächer neu geprüft und die Prüfung muss insgesamt bestanden werden.

Bitte beachten Sie:
Sollte sich zwischenzeitlich Ihre Anschrift ändern, so teilen Sie dies bitte unverzüglich der Berufszulassungsstelle und dem für Sie zuständigen Prüfungsamt mit.

nach oben