Durchführung der Kenntnisprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte – Informationen für die Prüfungsteilnehmer/innen


Ausgangslage:

Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihre Ausbildung außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz abgeschlossen haben (Drittland), kann – bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen – die zahnärztliche Approbation nur erteilt werden, wenn sie über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6, 8 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG).

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, müssen Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind (§ 2 Abs. 2 Satz 6 bzw. Abs. 3 Satz 4 ZHG). Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG i.V.m. §§ 104 ff. ZApprO).

Einzelheiten zur Kenntnisprüfung:
 

Die Kenntnisprüfung erfolgt vor einer von der Berufszulassungsstelle bestellten staalichen Prüfungskommission. Sie findet an einer der vier bayerischen Universitäten mit zahnmedizinischer Fakultät statt. Die Zuteilung erfolgt in der Regel abhängig vom Wohnort der Antragsteller/innen. Die Organisation und Durchführung der Prüfungen obliegt den an den Universitäten zuständigen Stellen.

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Die Prüfung richtet sich nach §§ 104 - 118 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO). Sie umfasst gemäß § 104 ZApprO einen schriftlichen Abschnitt, einen mündlichen Abschnitt und einen praktischen Abschnitt.

Die Kenntnisprüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

  • Zahnärztliche Prothetik
  • Kieferorthopädie
  • Zahnärztliche Chirurgie
  • Fächergruppe Zahnerhaltung

Ergänzend sollen auch Fragen zur Notfallmedizin, klinischen Pharmakologie, Pharmakotherapie, Hygiene und zu Rechtsfragen der zahnärztlichen Berufsausübung gestellt werden.

In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person zu zeigen, dass sie über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind.

Die Prüfung wird in folgender Reihenfolge durchgeführt:
Schriftlicher Abschnitt – Mündlicher Abschnitt – Praktischer Abschnitt.
Die Antragsteller werden in Gruppen zu nicht mehr als vier antragstellenden Personen gleichzeitig geprüft.

1. Schriftlicher Abschnitt
Im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung hat der Prüfling unter Aufsicht eine schriftliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu erstellen. Er hat dazu auf der Grundlage der vorhandenen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten mindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu entwickeln und zu begründen.

2. Mündlicher Abschnitt
Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die aufgeführten Fächer und genannten weiteren Prüfungsinhalte sowie auf das gegebenenfalls weitere festgelegte Fach oder den festgelegten weiteren Querschnittsbereich. In das Prüfungsgespräch kann die im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung zu erstellende schriftliche Behandlungsplanung einbezogen werden.

Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 60 und höchstens 90 Minuten je antragstellender Person.

3. Praktischer Abschnitt
Im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung wird die antragstellende Person anhand standardisierter Ausbildungssituationen geprüft. In der Prüfung hat die antragstellende Person unter simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis die in § 110 Abs. 1 Nr. 1-3 ZApprO aufgeführten oder vergleichbare zahnärztliche Leistungen in den Fächern Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung sowie Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu erbringen.

Der praktische Abschnitt dauert im Fach Zahnärztliche Prothetik etwa zwei Stunden, in der Fächergruppe Zahnerhaltung etwa zwei Stunden und in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie insgesamt etwa eine Stunde.

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Für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung entstehen Kosten in Höhe von ca. 1300 Euro (120 Euro für die schriftliche Prüfung, 510 Euro für die mündliche Prüfung und 510 Euro für die praktische Prüfung. Hinzu kommen ca. 150 Euro für Materialkosten). Die Kosten haben Sie zu tragen.

Bei Rücktritt vor Beginn der Kenntnisprüfung, Nichterscheinen oder verspätetem Erscheinen mit der Folge, dass die Prüfung nicht mehr durchgeführt werden kann, können außerdem Kosten von Ihnen erhoben werden, wenn bereits Aufwendungen entstanden sind.

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Zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung empfehlen wir Ihnen – soweit dies noch nicht erfolgt ist – berufspraktische Erfahrung im Rahmen einer Erlaubnis nach § 13 ZHG als Zahnarzt/Zahnärztin zu sammeln.

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5.1 Für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung ist zusätzlich zu Ihrem Approbationsantrag ein gesonderter Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung vollständig ausgefüllt und unterschrieben an uns zu übersenden. Diesen Antrag erhalten Sie von der Berufszulassungsstelle nach Einreichung Ihres Approbationsantrages.

Unter Einhaltung der von uns gesetzten Fristen sollten Sie darauf achten, dass Sie sich erst zur Kenntnisprüfung anmelden, wenn Sie bereit sind, auch die Prüfung abzulegen.

5.2 Nach Eingang dieses Antrages wird die zuständige Universität über Ihre Teilnahme an der Kenntnisprüfung in Kenntnis gesetzt. Hierüber werden Sie per Schreiben informiert.

5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf die Verlängerung einer vorübergehenden Berufserlaubnis wegen der Teilnahme an der Kenntnisprüfung grundsätzlich nicht besteht.

Wenn Sie beabsichtigen neben dem Antrag auf Berufserlaubnis auch einen Approbationsantrag zu stellen, dann empfehlen wir Ihnen, beide Anträge möglichst zeitgleich zu stellen. Denn die Berufserlaubnis endet grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie Ihre Erwerbstätigkeit als Zahnarzt nicht ununterbrochen ausüben können.

5.4 Die Ladung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung erfolgt durch die für Sie zuständige Universität. Bis zum Abschluss der Kenntnisprüfung erhalten Sie die Ladung zu den einzelnen Prüfungsteilen der Kenntnisprüfung von dort. Die Kenntnisprüfung wird innerhalb von 1-6 Monaten nachdem Sie zur Prüfung angemeldet worden sind, beginnen. Wunschtermine sind nicht möglich.

5.5 Mit Ihrer verbindlichen Anmeldung zur Kenntnisprüfung sind Sie auch förmlich zugelassen. Wenn Sie danach nicht mehr an der Prüfung teilnehmen wollen oder können, müssen Sie einen Rücktritt erklären. Der Rücktritt kann nur genehmigt werden, wenn die Erklärung des Rücktritts schriftlich und unverzüglich erfolgt ist und ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Kenntnisprüfung vorliegt. Bei Nichtgenehmigung des Rücktritts wird die Prüfung allein aufgrund der unterlassenen Teilnahme an der Prüfung als nicht bestanden bewertet.

Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, an der Kenntnisprüfung teilzunehmen, so müssen das Zahnmedizinische Prüfungsamt und die Berufszulassungsstelle unverzüglich per schriftlichem Rücktrittsgesuch darüber informiert werden und es muss unverzüglich ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag (eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt hierbei nicht), bei der Berufszulassungsstelle vorgelegt werden. Die Berufszulassungsstelle entscheidet über die Genehmigung des Rücktrittsgesuches. Sollte dieses nicht genehmigt werden, so gilt die Kenntnisprüfung als nicht bestanden.
Ab dem zweiten Rücktrittsgesuch ist zwingend umgehend ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Darüber hinaus kann bei Zweifeln an der Prüfungsunfähigkeit bzw. bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung zur Berufsausübung vor erneuter Ladung zur Kenntnisprüfung ein fachärztliches Attest bzw. eine ärztliche Begutachtung verlangt werden.

Sollten Sie aus anderen Gründen nicht an der Kenntnisprüfung teilnehmen können, so ist dies ebenfalls dem Zahnmedizinischen Prüfungsamt und der Berufszulassungsstelle unverzüglich schriftlich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Eine Abmeldung über E-Mail genügt nicht. Bei dringenden Fällen sollte diese jedoch zusätzlich versandt werden.

5.6 Spätestens vor Beginn des praktischen Abschnitts setzen Sie sich bitte nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinem Stellvertreter in Verbindung und besprechen mit ihm, ob und gegebenenfalls welche Behandlungsinstrumente von Ihnen für den praktischen Teil der Prüfung selbst zu stellen sind.

Die Prüfungskommission trifft für jeden Prüfungsteil die Feststellung, ob ausreichende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vorliegen. Die Prüfungsleistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet; eine Notenvergabe erfolgt nicht. Innerhalb eines Prüfungsteils werden die einzelnen Prüfungsfächer nicht gesondert bewertet. Die Kenntnisprüfung wird beendet, sobald sich im schriftlichen oder mündlichen Abschnitt ergibt, dass die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht gegeben ist.

Das zuständige Prüfungsamt teilt der Regierung von Oberbayern anschließend das Ergebnis der Kenntnisprüfung mit. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestanden haben und alle anderen Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, wird Ihnen die Approbation erteilt und die Approbationsurkunde übersandt.

Jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden (vgl. § 118 ZApprO). Bereits bestandene Prüfungsteile müssen nicht wiederholt werden. Bei der Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung fallen für die zu wiederholenden Prüfungsteile erneut Prüfungskosten an. Für die weitere Teilnahme ist Ihr schriftliches Einverständnis erforderlich.

Bitte beachten Sie:
Sollte sich zwischenzeitlich Ihre Anschrift ändern, so teilen Sie dies bitte unverzüglich der Berufszulassungsstelle und dem für Sie zuständigen Prüfungsamt mit.

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